September 2026

Ein Bekannter hatte vor einiger Zeit einen finanziellen Engpass. Um ihm zu helfen, habe ich mich bereit erklärt, ihm einen Betrag von CHF 20'000.00 als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Wir haben einen schriftlichen Darlehensvertrag abgeschlossen und darin auf die Bestimmungen des Obligationenrechts verwiesen. Nachdem ich von Dritten erfahren hatte, dass es meinem Bekannten finanziell offenbar besser gehe, habe ich das Darlehen mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt (vgl. Art. 318 OR). Zwei Monate später hatte ich das Geld noch immer nicht zurück. Erneut einen Monat später habe ich erfahren, dass mein Bekannter offenbar bei einem Unfall ums Leben gekommen ist. Wie bekomme ich nun mein Geld zurück?

Mit dem Tod einer Person gehen deren Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen in das Gesamteigentum der Erben über. Darlehensnehmer und damit zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist daher nunmehr die Erbengemeinschaft des verstorbenen Bekannten. Ehe betreibungsrechtliche Massnahmen eingeleitet werden, ist es sicherlich ratsam, namentlich bekannte Erben anzuschreiben, sie auf die noch ausstehende Darlehensrückzahlung hinzuweisen und vor allem die unverzügliche Rückzahlung zu verlangen.

Sollte sich die Erbengemeinschaft passiv verhalten oder uneinsichtig zeigen, bleibt schlussendlich nur der Betreibungsweg. Obwohl eine Erbengemeinschaft resp. eine unverteilte Erbschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann eben eine solche unverteilte Erbschaft betrieben werden (Art. 49 SchKG). Die Betreibung einer unverteilten Erbschaft drängt sich vor allem dann auf, wenn keinerlei Kenntnis über den Kreis der möglichen Erben besteht. Möglich ist aber auch, einen einzigen Erben, mehrere oder gar alle Erben der Erbengemeinschaft persönlich zu betreiben. Diese Möglichkeit ist in der solidarischen Haftbarkeit der Erben für die Erbschaftsschulden begründet. 

Aufgrund der vorbeschriebenen Alternativen (Betreibung der unverteilten Erbschaft vs. Betreibung der Erben persönlich) muss der Gläubiger in seinem Betreibungsbegehren den Schuldner genau bezeichnen. Will er einzelne Erben persönlich betreiben, muss er diese einzeln mit Namen als Schuldner aufführen, so dass ihnen auch je einzeln ein Zahlungsbefehl zugestellt werden kann. Soll demgegenüber die unverteilte Erbschaft als Ganzes betrieben werden, muss dies aus dem Betreibungsbegehren eindeutig hervorgehen. Gemäss Bundesgericht ist diesfalls eine der folgenden Bezeichnungen zu wählen: «die "Erbschaft", die "Erbmasse", den "Nachlass", die "Hinterlassenschaft" (vgl. BGE 151 III 239, E. 2.4.3.). Die Bezeichnung «Erbengemeinschaft des XY» sollte vermieden werden, dürfte aber im Sinne einer Betreibung der unverteilten Erbschaft verstanden werden. Ungenügend ist die Bezeichnung «Erben des XY». Ein solches Betreibungsbegehren müsste zur Verbesserung zurückgewiesen werden. 

Wird die unverteilte Erbschaft betrieben, ist das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen, sofern nicht auf Verwertung eines Grundpfands betrieben wird. Der Zahlungsbefehl wird anschliessend dem für die Erbschaft bestellten Vertreter (Erbschaftsvertreter) oder – bei Fehlen eines solchen – einem Erben zugestellt. Dabei kann bei fehlender Erbschaftsvertretung der Gläubiger wählen, welcher Erbe Zustellungsempfänger sein soll. Dieses Wahlrecht darf aber nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Werden die einzelnen Erben persönlich betrieben, ist die Betreibung an deren Wohnsitz einzuleiten. 

Irene Koch
i.koch@frickerseiler.ch