Mai 2026
Ich habe als Geigenbauer ein teures Instrument an einen Musiker verkauft. Weil er nicht den gesamten Kaufpreis bezahlen konnte, haben wir eine Ratenzahlung und gleichzeitig einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, wonach das Instrument ihm erst nach Bezahlung der letzten Rate gehört. Diesen Eigentumsvorbehalt habe ich an seinem Wohnort in das Register eintragen lassen.
Kürzlich ist der Musiker verstorben und rund die Hälfte des Kaufpreises ist noch offen. Weil er überschuldet war, haben alle Erben ausgeschlagen und der Nachlass wird nun konkursamtlich liquidiert. Wie ich vom Konkursamt erfahren habe, ist das Instrument mit Konkursbeschlag belegt worden und zur Verwertung vorgesehen. Was kann ich tun?
Dank der gültigen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts und dem Eintrag in das Eigentumsvorbehaltsregister ist das Eigentum am Instrument beim Verkäufer geblieben. Damit kommt diesem in der Zwangsvollstreckung ein Aussonderungsrecht zu. Er muss gegenüber dem Konkursamt sein Eigentum am Instrument geltend machen. Wird dies vom Konkursamt nicht akzeptiert, so muss der Eigentumsanspruch nötigenfalls auf eine vom Konkursamt angesetzte Frist hin durch gerichtliche Klage gegen den Nachlass gemäss Art. 242 SchKG durchgesetzt werden. Daneben hätte der Verkäufer grundsätzlich alternativ auch das Recht, die noch nicht bezahlten Teile des Kaufpreises im Konkurs als offene Forderung geltend zu machen. Weil in einem Konkurs aber selten alle eingegebenen Schulden gedeckt werden können, riskiert der Verkäufer mit dieser Vorgehensweise, nicht mehr die gesamte offene Forderung zu erhalten. Dieses Risiko ist gegen die Pflicht abzuwägen, dass bei Rücknahme des Instrumentes die bereits bezahlten Kaufpreisraten zurückerstattet werden müssen, wobei eine angemessene Miete und übermässige Abnützungen am Gegenstand vom Rückerstattungsanspruch des Konkursamtes abgezogen werden können.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch
