März 2026
Am 23. Februar kündigt mir mein Arbeitgeber im ersten Dienstjahr mit einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende April.
Ist die Kündigung gültig und wann endet mein Arbeitsverhältnis, wenn ich krankheitsbedingt arbeitsunfähig bin?
(a) Arbeitsunfähigkeit vom 20. Februar bis 10. März
Die Kündigung ist nichtig, da sie während einer gesetzlichen Sperrfrist (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) ausgesprochen wurde. Die Kündigung müsste daher frühestens am 11. März erneut ausgesprochen werden.
(b) Arbeitsunfähigkeit vom 10. März bis 20. März?
Die Kündigung ist gültig und das Arbeitsverhältnis endet am 30. April. Die Kündigungsfrist wird rückwärts vom Kündigungstermin berechnet. Bei einer Kündigung auf Ende April läuft die einmonatige Kündigungsfrist somit vom 1. April bis 30. April. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht in die Kündigungsfrist fällt, wird diese nicht unterbrochen bzw. verlängert.
(c) Arbeitsunfähigkeit vom 20. März bis 10. April
Die Kündigung ist gültig, das Arbeitsverhältnis endet jedoch erst am 31. Mai. Da die Arbeitsunfähigkeit in die Kündigungsfrist fällt, beginnt diese erst ab dem 11. April zu laufen und verlängert sich bis am 31. Mai.
(d) Arbeitsunfähigkeit vom 10. April bis 20. April
Die Kündigung ist gültig und das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls am 31. Mai. Die Kündigungsfrist läuft zunächst vom 1. April bis 9. April. Während der Krankheit vom 10. bis 20. April wird sie unterbrochen und läuft danach weiter. Dadurch verlängert sich die Kündigungsfrist ebenfalls bis Ende Mai.
Patrik Burri
p.burri@frickerseiler.ch
