Juni 2026
Ich möchte mich gegen ein Bauvorhaben eines Nachbarn wehren; zwar hatte er vorgängig freundlicherweise das Gespräch mit mir gesucht. Leider konnten wir uns dabei aber nicht finden, weshalb ich nun auf den rechtlichen Weg verwiesen bin. Wie habe ich vorzugehen?
Im Kanton Aargau werden Baugesuche im Regelfall über die einschlägigen Publikationsorgane der Gemeinde publiziert. In der Publikation ist jeweils angegeben, innert welcher Frist und Form man sich gegen das entsprechende Bauvorhaben wehren kann. So liegen Baugesuche während einer Frist von 30 Tagen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Kann man zureichende Gründe gegen ein Bauvorhaben vorbringen, ist man sodann gehalten, innert dieser Auflagefrist – also innert 30 Tagen – Einwendungen bei der Gemeinde zu erheben. Diese sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Weiter ist für Einwendungen vorausgesetzt, dass die einwendende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Einwendung hat, d.h. sie muss vom Bauvorhaben direkt betroffen sein. Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Einwenders durch die Baubewilligung beeinflusst werden kann. Ob die erforderliche Legitimation besteht, ist stets einzelfallweise zu prüfen. Im Allgemeinen kann aber wohl festgehalten werden, dass unmittelbar anliegenden Nachbarparzellen bzw. den diesbezüglichen EigentümerInnen/MieterInnen ein solches Interessen zukommen dürfte. Nach Eingang der Einwendungen wird der Baugesuchstellerin/Bauherrschaft oft eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, ehe dann zu einer Einwendungs-/Einigungsverhandlung vorgeladen wird. Letztere ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, wird aber im Kanton Aargau oft gemacht, da sie ein probates Mittel darstellt, damit sich die Parteien unter Vermittlung der Gemeinde einigen können und der «Baustreit» frühzeitig beigelegt werden kann. Kann hier keine Einigung getroffen werden, ist es sodann an der unterliegenden Partei, den Entscheid des Gemeinderates (Baubewilligung/teilweise Baubewilligung/Abweisung Baugesuch) bei der zuständigen kantonalen Stelle mittels Beschwerde anzufechten, was je nach Umständen mit einem nicht zu unterschätzenden erheblichen Kostenrisiko verbunden sein kann.
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch
