Juli 2026

Mein Mieter hat sich bei mir gemeldet und reklamiert, in seine Wohnung sei es 28 Grad heiss. Er verlangt von mir nun bauliche Massnahmen und eine Mietzinsreduktion. Wie soll ich mich verhalten?

Das Bundesgericht hat schon mehrfach festgehalten, dass eine ungenügend geheizte Wohnung einen Mangel darstelle, der vom Vermieter zu beheben sei und Anspruch auf Mietzinsreduktion begründe. Bezüglich zu heissen Wohnungen gibt es jedoch – so weit ersichtlich – erst einen Entscheid (BGer 4A_581/2018 vom 25.4.2017). Zwar ging es in diesem Fall um eine im Winter überhitzte Wohnung. Trotzdem lassen sich diesem Urteil auch bezüglich der von ihnen aufgeworfenen Frage einige Grundsätze entnehmen:

Das Bundesgericht hält fest, dass sowohl zu tiefe als auch zu hohe Temperaturen mietrechtlich als Mangel anzusehen sind. Es erachten unter normalen Umständen Temperaturen von 20 – 21 Grad als angemessen. In seinem Urteil vom 25. April 2017 gelangte das Bundesgericht daher zum Schluss, eine um drei bis fünf Grad zu hohe Raumtemperatur im Winter könne einen Mangel darstellen und der betroffene Mieter könne eine Mietzinsreduktion sowie die Behebung des Mangels verlangen. Ab wann eine überhitzte Wohnung im Sommer als Mangel gilt, wurde – wie erwähnt – höchstrichterlich noch nie entschieden. Zu berücksichtigen ist sicherlich die Aussentemperatur. Bei sehr heissen Temperaturen kann von den Vermietern verlangt werden, zumutbare Massnahmen zur Hitzedämmung zu prüfen. Zu denken ist hier etwa an das Anbringen von Rollläden oder von Hitzeschutzfolien auf der Aussenseite des Fensters (z.B. bei einem Dachfenster oder bei Oblichtern). Der Einbau einer Klimaanlage hingegen kann meines Erachtens vom Vermieter in aller Regel nicht verlangt werden.

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch