Januar 2026
Ich gehe regelmässig wandern. Dabei kommt es vor, dass ich mich zwecks Abkürzung vom Wanderweg wegbewege und direkt über eine Weide oder direkt durch einen Wald gehe, wo kein eigentlicher Weg besteht. Ist dies zulässig?
Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab das Schweizer Zivilgesetzbuch zu belangen; so regelt Art. 699 ZGB das fragliche Zutrittsrecht. In Art. 699 Abs. 1 ZGB ist u.a. festgehalten, dass das Betreten von Wald und Weide in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet ist, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
Entscheidend dabei ist indes, dass das Betreten keinen Schaden am bzw. auf dem Grundstück verursacht. Zudem ist klar, dass der jeweilige Grundeigentümer beispielsweise seine Weidefläche zwecks Viehhaltung einzäunen darf. Das Zutrittsrecht gibt demzufolge nicht einen absoluten Anspruch auf Betreten einer entsprechenden Fläche, sondern kann vom Grundeigentümer bei Vorliegen eines besonders schutzwürdigen Interesses eingeschränkt werden (wie beim vorgenannten Beispiel der Viehhaltung). Sodann kann das kantonale Recht zufolge Art. 699 Abs. 2 ZGB nähere Vorschriften über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei aufstellen.
Grundsätzlich ist es also zulässig, Wiesen und Wälder zu begehen, sofern dies zu keinem Schaden am jeweiligen Grundstück führt (zum Beispiel wäre es daher nicht zulässig, ein Feld mit angebautem Gemüse zu durchqueren, wenn es dadurch zu Schäden am Gemüse kommen würde). Schliesslich sind allenfalls bestehende Verbote zu beachten (z.B. Betretungsverbot aufgrund des Naturschutzes).
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch
