August 2026

Ich habe gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, weil ich mit der geltend gemachten Forderung nicht einverstanden bin. Nun hat der Gläubiger ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet und verlangt, dass mein Rechtsvorschlag beseitigt wird. Er beruft sich dabei auf einen von mir unterzeichneten Vertrag. Muss ich nun beweisen, dass ich nichts schulde? Und was kann ich gegen die Rechtsöffnung unternehmen?

Mit dem Rechtsvorschlag haben Sie die Betreibung zunächst gestoppt. Will der Gläubiger die Betreibung fortsetzen, muss er den Rechtsvorschlag beseitigen. Dafür kann er beim Gericht die sogenannte Rechtsöffnung verlangen, sofern er über einen entsprechenden Nachweis für seine Forderung (einen sogenannten Rechtsöffnungstitel) verfügt.

Welche Möglichkeiten Sie haben, sich dagegen zu wehren, hängt vom entsprechenden Rechtsöffnungstitel ab. Liegt beispielsweise bereits ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vor, kann der Gläubiger grundsätzlich die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Beruft er sich dagegen – wie in unserem Fall – auf eine von Ihnen unterzeichnete Schuldanerkennung, beispielsweise einen Darlehensvertrag, kommt die provisorische Rechtsöffnung in Betracht (Art. 82 SchKG).

Bei der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht nicht abschliessend, ob die Forderung tatsächlich besteht. Im Zentrum stehen vielmehr die Fragen, ob eine gültige Schuldanerkennung vorliegt und ob Sie Einwendungen gegen die Forderung glaubhaft machen können. Sie können beispielsweise geltend machen, dass Sie die Forderung bereits bezahlt haben, dass Ihnen eine Gegenforderung zusteht und Sie diese verrechnet haben oder dass Ihnen der Gläubiger einen Zahlungsaufschub gewährt hat. Wichtig ist, dass Sie Ihre Einwände möglichst mit entsprechenden Unterlagen belegen können.

Erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, bedeutet dies noch nicht, dass die Forderung endgültig feststeht. Sie können die Forderung weiterhin mit einer sogenannten Aberkennungsklage bestreiten. Anders als im Rechtsöffnungsverfahren wird in diesem Verfahren die Forderung umfassend geprüft. Das Gericht entscheidet also darüber, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht.

Patrik Burri
p.burri@frickerseiler.ch