Frage des Monats

Mit der «Frage des Monats» nehmen wir rechtliche Fragen des täglichen Lebens auf und geben Ihnen kurze und nützliche Antworten.

2026

März 2026

Am 23. Februar kündigt mir mein Arbeitgeber im ersten Dienstjahr mit einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende April.
Ist die Kündigung gültig und wann endet mein Arbeitsverhältnis, wenn ich krankheitsbedingt arbeitsunfähig bin?

(a) Arbeitsunfähigkeit vom 20. Februar bis 10. März

Die Kündigung ist nichtig, da sie während einer gesetzlichen Sperrfrist (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) ausgesprochen wurde. Die Kündigung müsste daher frühestens am 11. März erneut ausgesprochen werden.

 

(b) Arbeitsunfähigkeit vom 10. März bis 20. März?

Die Kündigung ist gültig und das Arbeitsverhältnis endet am 30. April. Die Kündigungsfrist wird rückwärts vom Kündigungstermin berechnet. Bei einer Kündigung auf Ende April läuft die einmonatige Kündigungsfrist somit vom 1. April bis 30. April. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht in die Kündigungsfrist fällt, wird diese nicht unterbrochen bzw. verlängert.

 

(c) Arbeitsunfähigkeit vom 20. März bis 10. April

Die Kündigung ist gültig, das Arbeitsverhältnis endet jedoch erst am 31. Mai. Da die Arbeitsunfähigkeit in die Kündigungsfrist fällt, beginnt diese erst ab dem 11. April zu laufen und verlängert sich bis am 31. Mai.

 

(d) Arbeitsunfähigkeit vom 10. April bis 20. April

Die Kündigung ist gültig und das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls am 31. Mai. Die Kündigungsfrist läuft zunächst vom 1. April bis 9. April. Während der Krankheit vom 10. bis 20. April wird sie unterbrochen und läuft danach weiter. Dadurch verlängert sich die Kündigungsfrist ebenfalls bis Ende Mai.

Patrik Burri
p.burri@frickerseiler.ch

Februar 2026

Ende Januar endete das Mietverhältnis meiner Wohnung. Vor der Abgabe teilte mir mein Vermieter mit, ich müsse die Wohnung nur besenrein abgeben. Also habe ich die Wohnung vor der Abgabe Ende Januar gewischt. Nun teilte mir der Vermieter mit, es genüge für eine besenreine Abgabe nicht, den Boden bloss aufzuwischen. Stimmt das?

Ja, dies ist korrekt. Für eine besenreine Abgabe empfiehlt es sich, sämtliche Räume gründlich zu staubsaugen. Dies gilt auch für Keller, Terrasse und Garage. Spinnweben sind zu entfernen und Einbauschränke sowie Küchenoberflächen feucht abzuwischen. Weiter sind der Kühlschrank, der Backofen sowie weitere Einbaugeräte gründlich zu reinigen. Weisen Böden, Decken, Wände oder andere Oberflächen gröbere Flecken oder Verschmutzungen auf., so sind diese zu Entfernen. Ebenfalls sind Verkalkungen im Bad und in der Küche zu beseitigen.

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch

Januar 2026

Ich gehe regelmässig wandern. Dabei kommt es vor, dass ich mich zwecks Abkürzung vom Wanderweg wegbewege und direkt über eine Weide oder direkt durch einen Wald gehe, wo kein eigentlicher Weg besteht. Ist dies zulässig?

Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab das Schweizer Zivilgesetzbuch zu belangen; so regelt Art. 699 ZGB das fragliche Zutrittsrecht. In Art. 699 Abs. 1 ZGB ist u.a. festgehalten, dass das Betreten von Wald und Weide in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet ist, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

Entscheidend dabei ist indes, dass das Betreten keinen Schaden am bzw. auf dem Grundstück verursacht. Zudem ist klar, dass der jeweilige Grundeigentümer beispielsweise seine Weidefläche zwecks Viehhaltung einzäunen darf. Das Zutrittsrecht gibt demzufolge nicht einen absoluten Anspruch auf Betreten einer entsprechenden Fläche, sondern kann vom Grundeigentümer bei Vorliegen eines besonders schutzwürdigen Interesses eingeschränkt werden (wie beim vorgenannten Beispiel der Viehhaltung). Sodann kann das kantonale Recht zufolge Art. 699 Abs. 2 ZGB nähere Vorschriften über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei aufstellen.

Grundsätzlich ist es also zulässig, Wiesen und Wälder zu begehen, sofern dies zu keinem Schaden am jeweiligen Grundstück führt (zum Beispiel wäre es daher nicht zulässig, ein Feld mit angebautem Gemüse zu durchqueren, wenn es dadurch zu Schäden am Gemüse kommen würde). Schliesslich sind allenfalls bestehende Verbote zu beachten (z.B. Betretungsverbot aufgrund des Naturschutzes).

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch