September 2025
Gegen mich wird ein Strafverfahren geführt. Nun habe ich von der Staatsanwaltschaft ein Schreiben erhalten, das mit «Parteimitteilung / Verfahrensabschluss» bezeichnet ist. Darin wird in Aussicht gestellt, dass das Strafverfahren eingestellt werden soll. Weiter wird angemerkt, dass ich innert zehn Tagen allfällige Beweisanträge stellen und mich zur Kostenverlegung äussern kann, und weder das Zusprechen einer Entschädigung noch einer Genugtuung vorgesehen ist. Selbstverständlich bin ich damit einverstanden, dass das Verfahren eingestellt wird. Jedoch bin ich nicht damit einverstanden, dass ich weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung erhalten soll. Kann ich mich dagegen wehren?
Direkt im Nachgang an die Parteimitteilung können Sie sich nicht dagegen wehren, da diese nicht anfechtbar ist. So dient die Parteimitteilung insbesondere dazu, den Parteien vor Abschluss des Vorverfahrens nochmalig Gelegenheit zu geben, mögliche (ausstehende) Beweise sowie Entschädigungs-/Genugtuungsbegehren einzubringen. Die Staatsanwaltschaft ist aber weder gehalten, dass Verfahren dann tatsächlich so abzuschliessen, wie in der Parteimitteilung angekündigt, noch die gegebenenfalls gestellten Beweisanträge oder Entschädigungs-/Genugtuungsbegehren zu berücksichtigen. Zumeist entspricht der angekündigte Verfahrensabschluss indes dem tatsächlichen Verfahrensabschluss. Wird das Verfahren in Ihrem Fall daher später mittels Einstellungsverfügung eingestellt, können Sie dann innert zehn Tage seit Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erheben, mittels welcher Sie den negativen Entschädigungs-/Genugtuungsentscheid der Staatsanwaltschaft anfechten können. Selbstredend ist Ihr Beschwerdeinteresse grundsätzlich auf diesen Punkt beschränkt, da die im Übrigen erfolgende Verfahrenseinstellung ja zu Ihren Gunsten ist.
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch
