Oktober 2025
Ich bin Eigentümer einer Stockwerkeinheit. Die gesamte Liegenschaft umfasst 5 Wohnungen (Stockwerkeinheiten). Drei dieser Stockwerkeinheiten gehören demselben Eigentümer. Die Wertquoten seiner drei Einheiten betragen 510/1000. Die anderen beiden Stockwerkeinheiten gehören je einem weiteren Eigentümer. Mir ist klar, dass der Eigentümer, welchem die drei Einheiten gehören, in Fällen in denen die Stockwerkeigentümerversammlung Beschlüsse nach Wertquoten fasst, stets die Mehrheit hat. Wie aber ist es in Fällen, in denen die Mehrheit sowohl nach Wertquoten als auch nach Köpfen erforderlich ist? Hat der Eigentümer mit den drei Wohnungen drei Kopfstimmen?
Nein. Jeder Stockwerkeigentümer verfügt nur über eine Kopfstimme, ungeachtet dessen, ob er einen Stockwerkanteil oder mehrere hält und unabhängig von der Wertquote, die er vereint. Dies bedeutet also, dass Ihre Stockwerkeigentümergemeinschaft über insgesamt nur drei Kopfstimmen verfügt. Sowohl der Eigentümer mit den drei Stockwerkeinheiten als auch die beiden Eigentümer von je einer Stockwerkeinheit besitzen je eine Kopfstimme. Für Beschlüsse, die im qualifizierten Mehr zu fällen sind, besitzt der Eigentümer mit den drei Einheiten somit keine Mehrheit und ist auf die Zustimmung mindestens eines anderen Eigentümers angewiesen.
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch
