November 2025
Im Zuge der Übernahme des Betriebs meines Vaters konnte ich auch seinen Anteil an einer Genossenschaft übernehmen. Diese Genossenschaft geht auf längst vergangene Zeiten zurück und ist nicht mehr aktiv. Wir sind mittlerweile auch nur noch fünf Mitglieder. Müssen wir etwas unternehmen?
Eine Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer grundsätzlich unbestimmten und offenen Anzahl Personen. Bei der Gründung muss die Genossenschaft aber aus mindestens sieben Mitglieder bestehen. Sinkt die Zahl der Genossenschafter nach der Gründung unter diese Mindestanzahl, liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vor. Dieser ist nach den Bestimmungen zur Aktiengesellschaft zu beheben.
Von den gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Behebung eines Organisationsmangels kommen bei der Unterschreitung der Mindestanzahl Genossenschafter gemäss Bundesgericht nur entweder die Auflösung der Genossenschaft oder aber die Ansetzung einer Frist in Frage, innert welcher der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss (Art. 731b Abs. 2 OR). Zweiteres bedeutet, dass die verbleibenden Genossenschafter innert Frist die Mitgliederzahl wieder auf mindestens sieben zu erhöhen haben. Diese beschriebene Erhöhung der Genossenschafteranzahl auf mindestens sieben ist aber nicht nur bei vorgängiger richterlicher Fristansetzung möglich. Vielmehr sollen allenfalls verbliebende Genossenschafter von sich aus die Möglichkeit haben resp. sind sogar gehalten, die Mitgliederzahl auf das geforderte Mindestmass zu erhöhen.
Gemäss den gesetzlichen Vorgaben zur Genossenschaft können in eine Genossenschaft jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden. Über ein entsprechendes Beitrittsgesuch entscheidet – ohne anderslautende Bestimmungen in den Statuten – die Genossenschaftsverwaltung. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist wie erwähnt explizit auch dann möglich, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme dieser neuen Mitglieder die Genossenschaft aus weniger als den notwendigen sieben Genossenschaftern besteht.
Bei der eingangs geschilderten Ausgangslage sind die verbleibenden Genossenschafter also gehalten, möglichst schnell durch die Aufnahme von neuen Mitgliedern die Mindestanzahl von sieben Genossenschafter wiederherzustellen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Statuten den Kreis der potentiellen Genossenschafter verbindlich definiert. Es können mithin nicht beliebige Personen in die Genossenschaft aufgenommen werden.
Kann die Mindestanzahl Genossenschafter wiederhergestellt werden, gilt der Organisationsmangel als geheilt und ist die Genossenschaft wieder beschlussfähig. Sie kann ordentlich weiterbestehen. Sofern gewünscht, kann die Generalversammlung – bestehend aus den mindestens sieben Mitgliedern – aber auch rechtsgültig die Auflösung der Genossenschaft bestimmen und die Genossenschaft in der Folge liquidieren. Kann die Mindestanzahl Genossenschafter demgegenüber nicht mehr erreicht werden, weil beispielsweise keine genügende Anzahl Personen die in den Statuten definierten Qualifikationen erfüllen, wird die Gesellschaft (früher oder später) durch richterliche Anordnung aufgelöst und nach den Bestimmungen des Konkurses liquidiert.
Irene Koch
i.koch@frickerseiler.ch
