März 2025

Muss ich den Fragebogen für die Strukturerhebung der Volkszählung wirklich ausfüllen?

In den vergangenen rund zwei Monaten hat das Bundesamt für Statistik zahlreiche Schweizer Haushalte angeschrieben und um Ausfüllung des Fragebogens zur Strukturerhebung der eidgenössischen Volkszählung 2024 gebeten. Wer diesen Fragebogen nicht rechtzeitig ausgefüllt hat, hat nunmehr eine Erinnerung erhalten. Doch: Ist man wirklich verpflichtet, an der Strukturerhebung mitzuwirken?

Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz), sind alle Personen, die im Rahmen der Strukturerhebung befragt werden, zur Auskunft verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht ist daher gesetzlich vorgeschrieben. Wer seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, wird vom Bundesamt für Statistik gemahnt. Den mit der Mahnung verbundenen Arbeitsaufwand kann das Bundesamt für Statistik mit einem Ansatz von CHF 120.00/Stunde verrechnen. Die Gebühr darf aber den Betrag von CHF 1'000.00 nicht übersteigen (Art. 11 Abs. 2 Volkszählungsgesetz). Ausserdem befreit das Bezahlen der Gebühr nicht von der eigentlichen Auskunftspflicht (Art. 16 der Verordnung über die eidgenössische Volkszählung; Volkszählungsverordnung). 

Aufgrund des Gesagten ist es ratsam, seiner Mitwirkungspflicht bei der Strukturerhebung der Volkszählung nachzukommen, andern falls eine Gebührenrechnung riskiert wird. Inwiefern das Bundesamt für Statistik von seinem Recht auf Verrechnen von Zusatzaufwand aber effektiv nachkommt, lässt selbst das Bundesamt für Statistik auf seiner Homepage offen.

Irene Koch
i.koch@frickerseiler.ch