Juli 2025
Wir werden unsere Sommerferien in den Schweizer Bergen verbringen. Beim Wandern treffen wir immer wieder auf Kuhherden. Wer haftet, wenn ich auf dem Wanderweg von einer Kuh angegriffen werde?
Voraussetzungen Tierhalterhaftung
Verursacht ein Tier einen Schaden, wozu auch die Verletzung eines Wanderers zählt, haftet nach Art. 56 Abs. 1 OR ganz grundsätzlich der Halter des Tieres. Von dieser Haftung kann sich der Tierhalter nur dann befreien, wenn er nachweist, dass er alle nach den konkreten Umständen gebotenen Sorgfaltsmassnahmen für die Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres ergriffen hat und der Schaden dennoch eingetreten ist. Ebenfalls keine Haftung besteht, wenn der Tierhalter nachweisen kann, dass der Schaden selbst bei Anwendung eben dieser Sorgfaltsmassnahmen eingetreten wäre (sogenanntes rechtmässiges Alternativverhalten).
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass für einen von einem Tier verursachten Schaden im Grundsatz immer der Tierhalter haftet, es sei denn, es gelinge ihm ein sogenannter Entlastungsbeweis gemäss den vorstehenden Ausführungen.
Entlastungsbeweis: Erfüllung Sorgfaltsmassnahmen
An den Nachweis, dass die notwendige Sorgfalt gewahrt worden ist, werden strenge Anforderungen gestellt. Der Tierhalter muss beweisen, dass er alle objektiv notwendigen und alle nach den konkreten Umständen gebotenen Massnahmen auch wirklich getroffen hat. Bestehen Zweifel daran, dass diese Massnahmen tatsächlich im nötigen Mass ergriffen worden sind, fehlt es an einem genügenden Entlastungsbeweis. Der Tierhalter haftet.
Bei der Frage, welche konkreten Massnahmen getroffen werden müssen, sind primär die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften gemäss Gesetzen oder gemäss Reglementen massgebend. Subsidiär kommen von privaten Verbänden erlassene und allgemein anerkannte Vorschriften zur Anwendung. Ein solcher «Verband» stellt die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) dar. Gemäss Bundesgericht ist diese Beratungsstelle durchaus kompetent, einschlägige Empfehlungen zur Haltung von Kühen auf Alpbetrieben zu erlassen. Die vom BUL erlassenen Merkblätter und Ratgeber konkretisieren also das Mass an Sorgfalt, das ein Tierhalter im Wandergebiet erfüllen muss. Werden diese Massnahmen nicht erfüllt, wird dem Tierhalter im Falle einer Schadensverursachung durch ein Tier der sogenannte Entlastungsbeweis nicht gelingen und er haftet für den vom Tier angerichteten Schaden.
Entlastungsbeweis: Fehlende Kausalität
Hat der Tierhalter nachweislich nicht alle geforderten Sorgfaltsmassnahmen ergriffen, kann er sich von der Haftung dennoch befreien, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn eben diese Massnahmen allesamt erfüllt worden wäre. In diesem Fall nämlich fehlt es an der sogenannten Kausalität: Das Fehlverhalten des Tierhalters ist nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden.
Die beschriebene fehlende Kausalität kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Wanderer elementare Verhaltensregeln verletzt und so selber ursächlich für einen allfälligen Kuhangriff ist. Aufgrund dessen, vor allem aber auch im eigenen Interesse sind Wanderer gut beraten, sich ebenfalls an die vom BUL erlassenen Verhaltensvorschriften zu halten und nicht unbegründet gefährliche Situationen für Mensch und Tier zu schaffen.
Weiterführende Hinweise
Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
- Merkblatt «Rindvieh im Weide- und Wandergebiet / Ratgeber zur Unfallverhütung»: 2018
- Praxishilfe «Zaundurchgänge für Wandernde und Mountainbikende:
2022-01_PH_Zaundurchgaenge_CHM_dt_web.pdf - Informationsflyer «Kuhmütter schützen ihre Kälber»:
2018
Irene Koch
i.koch@frickerseiler.ch
