Dezember 2025

Auf meiner Liegenschaft besteht ein lebenslängliches Wohnrecht zugunsten einer Tante. Diese ist kürzlich aus gesundheitlichen Gründen ins Altersheim umgezogen. Kann sie für die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch eine Entschädigung verlangen?

Die Wohnrechtsdienstbarkeit gibt dem Berechtigten den Anspruch, die betroffenen Gebäulichkeiten selber zum Wohnen zu gebrauchen. Das Gebrauchsrecht kann aber nicht auf Dritte übertragen werden. Wenn also die berechtigte Person keine Möglichkeit mehr hat, selber das Wohnrecht auszuüben, so kommt diesem kein Wert mehr zu. Ohne anderslautende Vereinbarung ist beim Verzicht auf das Wohnrecht oder dessen Löschung keine Entschädigung an den Grundeigentümer geschuldet. Es gibt also von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf eine Rückerstattung eines Restwertes, unbekümmert darum, ob der Berechtigte das Wohnrecht noch ausüben könnte oder nicht. Im konkreten Fall hat die Tante also keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung und ihr Verzicht auf das Wohnrecht bedeutet auch keine Begünstigung des Grundeigentümers, da dem Wohnrecht angesichts der gesundheitlichen Situation kein Wert mehr zukäme.

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch