April 2024
Ich habe drei Kinder aus früherer Ehe und lebe in Konkubinat. Mit einem der Kinder habe ich einen Erbauskauf vereinbart, d.h. es hat gegen eine Abfindungssumme in einem Erbverzichtsvertrag auf seinen Erbteil einschliesslich des Pflichtteiles verzichtet. Wie gross ist nun die freie Quote, d.h. welchen prozentualen Anteil meines Nachlasses kann ich meinem Lebenspartner zuweisen?
Der Pflichtteil eines Kindes beträgt nach der letzten Erbrechtsrevision, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Gesetzliche Erben sind die drei Kinder. Jedem kommt 1/3 des Nachlasses zu. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte von diesem Drittel, d.h. je 1/6 des gesamten Nachlasses. Daraus ergäbe sich eine freie Quote von 1/2 (3 x 1/6).
Weil das verzichtende Kind bei der Berechnung der Höhe der übrigen Pflichtteile zu berücksichtigen ist, obwohl es als Erbe ausser Betracht fällt, erhöht sich die freie Quote um denjenigen Sechstel, auf den es im Erbauskauf verzichtet hat. Entsprechend erhöht sich die freie Quote nochmals um 1/6. Insgesamt können Sie Ihrem Lebenspartner also 4/6 = 2/3 des Nachlasses zuweisen. Das dritte Drittel geht je hälftig an die beiden Kinder, die keinen Erbverzicht geleistet haben.
Achtung: Die Begünstigung des Lebenspartners muss in der entsprechenden Form, d.h. mit einem gültigen Testament oder Erbvertrag geschehen.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch