September 2023

Ich vermiete eine 4,5-Zimmer-Wohnung. Mein bisheriger Mieter hat den Mietvertrag nun per 30. November 2023 gekündigt. Ich habe bereits diverse Mietinteressenten, denen ich die Wohnung zeigen möchte. Der Mieter besteht nun darauf, dass ich die Wohnung lediglich einmal an einem Tag im September allen Mietinteressenten zeigen darf. Weitere Besichtigungen verweigert er. Muss ich dies akzeptieren?

Gemäss Art. 257h Abs. 2 OR muss der Mieter dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist. Der Vermieter seinerseits muss dem Mieter die Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen (Art. 257h Abs. 3 OR). Der Mieter muss die Besichtigungen in jedem Fall erst dann dulden, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt ist oder bei einem befristeten Mietverhältnis kurz vor der Beendigung steht. Zudem müssen die Besichtigungen dem Mieter rechtzeitig angezeigt werden und es muss auf die Verfügbarkeit des Mieters Rücksicht genommen werden. Ebenfalls darf vom Vermieter verlangt werden, dass er die Besichtigungstermine von mehreren Interessenten zusammen nimmt und nicht mit jedem eine separate Besichtigung durchführt. Sicherlich zu weit geht jedoch der Standpunkt ihres Mieters, es habe nur ein Besichtigungstermin stattzufinden. Dies müssen Sie nicht akzeptieren .Verweigert der Mieter dem Vermieter das Besichtigungsrecht ohne triftigen Grund, so kann er für einen daraus entstehenden Schaden haftbar werden.

 

Vielfach enthalten Formularmietverträge konkrete Bestimmungen über das Besichtigungsrecht. Solche Absprachen sind zulässig. Im Formularmietvertrag des HEV Aargau (Mietvertrag für Wohnungen, Auflage 2019) wird in Ziffer 18 beispielsweise festgehalten, Besichtigungen seien dem Mieter mindestens 48 Stunden im Voraus anzuzeigen und könnten an Werktagen ((Samstage eingeschlossen) jeweils zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr erfolgen. Bei der Besichtigung habe der Mieter grundsätzlich anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen.

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch