Mai 2023
Zusammen mit meinem Mann habe ich die Skiferien in einem 4 Sterne Hotel in Arosa verbracht. Als wir uns am zweiten Abend nach dem Skifahren im Wellnessbereich aufhielten, wurde mein Brillantring im Wert von ca. Fr. 5'000.00 aus unserem Zimmer gestohlen. Ich meldete den Vorfall sofort der Hoteldirektion. Als Täterin konnte in der Folge eine Angestellte des Hotels ermittelt werden. Sie wurde wegen Diebstahls verurteilt, hat jedoch kein Geld um mir den Schaden zu ersetzen. Ich habe mich deshalb an die Direktion des Hotels gewandt, welche mir mitteilt, das Hotel sei nicht verpflichtet mir den Schaden zu ersetzen. Trifft das zu?
Gemäss Artikel 487 Abs. 1 und 2 OR haftet der Hotelbetrieb unabhängig vom Verschulden bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.00 für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von den Gästen eingebrachten Sachen. Der Hotelbetrieb kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn ein in Art. 487 Abs. 1 OR aufgeführter Entlastungsgrund vorliegt, der Schaden namentlich durch den Gast selber oder seine Besucher oder Begleiter verursacht worden ist. Art. 488 OR enthält eine Sonderregelung für Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge und Wertsachen. Übergibt der Gast Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Hotelbetrieb nicht zur Aufbewahrung, so entfällt dessen Haftung gemäss Art. 487 Abs. 2 OR. Der Hotelbetrieb haftet jedoch, wenn ihm oder seinen Angestellten ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Der Brillantring der ihnen gestohlen wurde, stellt zweifellos eine "Kostbarkeit" im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung dar. Sie haben den Ring zwar dem Hotelbetrieb nicht zur Aufbewahrung übergeben, weshalb dessen Kausalhaftung entfällt. Der Hotelbetrieb haftet ihnen gegenüber jedoch aus Verschulden, weil eine Hotelangestellte den Ring gestohlen hat.
Gemäss Art. 489 OR erlöschen die Ansprüche des Gastes, wenn der Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Hotelbetrieb angezeigt wurde. Dieser Obliegenheit sind sie nachgekommen.
Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch