März 2023
Ich habe seit längerer Zeit eine offene Forderung gegenüber einem früheren Kunden. Was kann ich vorkehren, damit diese nicht verjährt?
Art. 135 des Schweizer Obligationenrechts (OR) sieht vor, dass die Verjährung durch folgende Handlungen unterbrochen wird: durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1), sowie durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Ziff. 2 ).
Im Weiteren ist es dem Schuldner unbenommen, auf die Verjährungseinrede zu verzichten – so kann er bspw. verhindern, dass ihn der Gläubiger zwecks Verjährungsunterbrechung betreibt und er so im Betreibungsregister erscheint. Art. 141 OR regelt die Erfordernisse dieser Verzichtserklärung: Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten (Abs. 1), wobei der Verzicht in schriftlicher Form erfolgen muss und in allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten kann (Abs. 1bis).
Zum Schluss noch dies: Art. 142 OR bestimmt, dass der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf, d.h. wenn der Schuldner die Verjährung nicht geltend macht, darf sie der Richter auch nicht beachten und muss die Forderung ohne Berücksichtigung der Verjährung beurteilen.
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch