Juni 2023

Wir wohnen in einem Reiheneinfamilienhaus und haben vor einigen Jahren mit den Nachbarn einen Dienstbarkeitsvertrag geschlossen, um in unserem Garten einen Wintergarten erstellen zu können. Es wurde ein gegenseitiges Grenz- und Näherbaurecht für Klein- und Anbauten vereinbart. Die Aussenverglasung unseres Wintergartens weist einen Abstand von wenigen Zentimetern zur gemeinsamen Grenze auf.

Nun hat unser Nachbar eine Sichtschutzwand im Bereich unseres Wintergartens bis an die Grenze gebaut. Als Konsequenz verbleibt ein schmaler Spalt zwischen Sichtschutzwand und Wintergartenverglasung, der es uns nicht einmal erlaubt, die Scheiben zu reinigen. Darf der Nachbar das?

Es ist ein gegenseitiges Grenz- und Näherbaurecht vereinbart worden. Entsprechend darf der Nachbar im Grundsatz eine eigene Baute bis an die Grenze errichten. Dienstbarkeitsrechte sind zwar möglichst schonend auszuüben und dürfen nur der Wahrnehmung legitimer Interessen dienen. Hier kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Sichtschutzwand diene einzig dazu, den Zugang zur Aussenfassade Ihres Wintergartens zu verhindern. Entsprechend ist die Baute zulässig. Die Problematik ist letztlich aus der Konstruktion Ihres Wintergartens und dem Umstand entstanden, dass ein gegenseitiges Grenz- und Näherbaurecht vereinbart worden ist. 

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch