Juli 2023
Zu meinem runden Geburtstag vor drei Jahren, habe ich einen Geschenkgutschein im Wert von Fr. 200.00 eines Restaurants in unserem Dorf erhalten. Heute wollte ich diesen einlösen. Der Wirt hat dies jedoch mit der Begründung, der Gutschein sei nur zwei Jahre lang gültig gewesen, abgelehnt. Ist das Geld jetzt verloren?
Nein, das Geld ist nicht verloren. Mit dem Kauf des Gutscheins über Fr. 200.00 wurden rechtlich gesehen Konsumationen mit gleichem Wert im Voraus bezahlt. Sie besitzen dem Restaurant gegenüber deshalb eine Forderung. Diese verjährt gemäss Art. 128 OR (Obligationenrecht) erst nach Ablauf von fünf Jahren. Weiter hält der Gesetzgeber in Art. 129 OR fest, dass die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen nicht abgeändert werden können. Das heisst: Ihre Forderung besteht noch mindestens zwei Jahre weiter, weil die Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Gutscheins durch das Restaurant auf weniger als fünf Jahre unzulässig und damit unbeachtlich ist.
Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch