Januar 2023
Vor einigen Jahren habe ich mit einem Geschäftspartner zusammen einen Aussenparkplatz zur gemeinsamen Nutzung gekauft. Der Parkplatz ist als selbstständiges Grundstück aus-gestaltet und wir sind als Miteigentümer je zu ½ im Grundbuch eingetragen.
Ich benötige diesen Parkplatz nicht mehr und möchte meinen Anteil los werden bzw. mein Eigenkapital realisieren. Mein Geschäftspartner weigert sich aber, beim Verkauf mitzuwirken oder meine Hälfte zu übernehmen. Was kann ich tun?
Jeder Miteigentümer hat im Grundsatz das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Dieses Recht ist dann eingeschränkt, wenn entweder die Sache im Miteigentum einem dauernden Zweck gewidmet ist oder vereinbart wurde, auf die Aufhebung für eine bestimmte Dauer zu verzichten. Hier dürfte beides nicht der Fall sein. Weigert sich der Miteigentümer, bei der Aufhebung des Miteigentums mitzuwirken, so kann das Gericht angerufen werden. Weil bei einem Parkplatz im Unterschied bspw. zu einem Geldbetrag oder einem Ster Holz die körperliche Aufteilung nicht möglich ist, wird das Gericht die Versteigerung anordnen, so dass in der Folge der Erlös hälftig aufgeteilt werden kann. Jeder Miteigentümer hat im Grundsatz das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Dieses Recht ist dann eingeschränkt, wenn entweder die Sache im Miteigentum einem dauernden Zweck gewidmet ist oder vereinbart wurde, auf die Aufhebung für eine bestimmte Dauer zu verzichten. Hier dürfte beides nicht der Fall sein. Weigert sich der Miteigentümer, bei der Aufhebung des Miteigentums mitzuwirken, so kann das Gericht angerufen werden. Weil bei einem Parkplatz im Unterschied bspw. zu einem Geldbetrag oder einem Ster Holz die körperliche Aufteilung nicht möglich ist, wird das Gericht die Versteigerung anordnen, so dass in der Folge der Erlös hälftig aufgeteilt werden kann.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch