Februar 2023

Damit ich trotz Pflegebedürftigkeit zu Hause wohnen bleiben kann, habe ich mit einer speziellen Personalverleih-Firma im letzten Herbst einen Vertrag abgeschlossen, wonach diese mir Pflegpersonen zur Verfügung stellt. Die jeweilige Person wohnt in meinem Haus und leistet während 21 aufeinanderfolgenden Tagen, inklusive Wochenende, eine 24-Stunden Betreuung. Wenn die drei Wochen vorbei sind, kommt eine andere Betreuungsperson zu mir und die vorherige hat ein paar Tage Pause. Dies hat bis jetzt immer gut funktioniert. Gestern kommt jedoch mein aktueller Betreuer auf mich zu und meint, ich müsse ihm mindestens einen Sonntag frei geben, weil eine dreiwöchige Arbeitsschicht gegen die Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetztes (ArG) verstossen. Die Personalverleih-Firma sagt mir aber, dies sei falsch: In Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG stehe klar, dass das Arbeitsgesetz auf private Haushaltungen keine Anwendung finde. Wer hat recht?

Die Aussage der Personalverleih-Firma, dass private Haushaltungen, wie in Ihrem Falle, gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, ist grundsätzlich richtig. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie mit der Betreuungsperson direkt einen Vertrag abschliessen. Beim Personalverleih liegt ein sogenanntes Dreiparteienverhältnis vor. Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 (BGE 2C_470/2020) hat das Bundesgericht entschieden, dass der Personalverleiher in dieser Konstellation dem Arbeitsgesetz untersteht und die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG nicht greift. Ihre Betreuungsperson hat somit gemäss Art. 20 Abs. 1 ArG Anspruch auf mindestens einen freien Sonntag. Die Personalverleih-Firma, die Ihnen eine durchgehende Betreuung für 21 Tage vertraglich zugesichert hat, muss Ihnen für diesen Tag eine Stellvertretung zur Verfügung stellen.

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch