August 2023
Wie muss ich eine Forderung in einer ausländischen Währung einklagen? In Schweizer Franken oder in der ausländischen Währung?
Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR kann der Gläubiger nur die Leistung in der geschuldeten Währung fordern. Demzufolge darf das Gericht einzig eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Klagt der Gläubiger auf Zahlung in Schweizer Franken, obwohl eine Fremdwährung geschuldet ist, wird das Gericht die Klage abweisen. Das Gericht darf den fälschlicherweise in Schweizer Franken geforderten Betrag auch nicht von sich aus in die Fremdwährung ummünzen und das Begehren so gewissermassen korrigieren. Ein solches Vorgehen würde dem in Art. 58 der Zivilprozessordnung (ZPO) verorteten Dispositionsgrundsatz widersprechen. Danach darf das Gericht – sofern es an die Parteianträge gebunden ist – einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkennt.
Anders verhält es sich hingegen, wenn ich gegen den Schuldner nicht den Klageweg beschreite, sondern ihn betreibe. Dabei muss die Forderung in jedem Fall in Schweizer Franken umgerechnet und so auch in Schweizer Franken auf dem Betreibungsbegehren angeben werden (ist dies aufgrund einer sog. Effektivklausel nicht möglich, ist über die Realvollstreckung nach ZPO vorzugehen).
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch