April 2023

Ich bin Eigentümer einer 4,5 Zimmer-Wohnung und habe diese seit einigen Jahren an eine Familie vermietet. Nun teilten mir meine Mieter mit, sie würden sich einen Entlebucher Sennenhund anschaffen. Muss ich dies akzeptieren?

Das Mietrecht kennt keine expliziten Vorschriften zur Tierhaltung. Somit können die Parteien die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung durch den Mieter im Mietvertrag frei regeln. Findet sich im Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung, so ist diese erlaubt. Eine Ausnahme davon stellt die Haltung von gefährlichen oder sehr störenden Tieren wie beispielsweise giftige Schlagen und Spinnen, Papageie oder von Tieren in grosser Zahl dar. Auch wenn die Haltung von Haustieren grundsätzlich erlaubt ist, schliesst dies die erwähnten Tiere nicht mit ein.

Häufig wird im Mietvertrag jedoch vereinbart, dass die Haustierhaltung generell verboten ist oder aber der Zustimmung durch die Vermieterin bedarf. Ist Letzteres der Fall, so kann die Vermieterin die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Es macht auch Sinn, vertraglich festzulegen, unter welchen Umständen die Vermieterin eine erteilte Zustimmung widerrufen kann. Unproblematische Kleintiere wie Hamster, Zierfische, Wellensittiche usw. dürfen jedoch unabhängig von einer Zustimmung durch die Vermieterin gehalten werden. 

Hält sich der Mieter nicht an das Tierhaltungsverbot oder hat er bei der Vermieterin die dafür notwendige Zustimmung nicht eingeholt, kann die Vermieterin den Mietvertrag kündigen.

Auch bei einer erlaubten Tierhaltung ist der Mieter jedoch verpflichtet, dem Mietobjekt Sorge zu tragen sowie auf Nachbarn Rücksicht zu nehmen. 

Zusammenfassend kann Ihre Frage dahingehend beantwortet werden, dass Ihre Mieter einen Entlebucher Sennenhund halten dürfen, sofern die Tierhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten oder von Ihrer Zustimmung abhängig gemacht wurde. Generell macht es für zukünftige Vermietungen Sinn, die Frage der Tierhaltung beim Abschluss des Mietvertrags zu besprechen und klare Regelungen zu treffen. Es besteht sogar die Möglichkeit einen Vertragszusatz für Haustiere abzuschliessen, welcher Rechte und Pflichten der Haustierhalter genau regelt. Das Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (IEMT) hat einen solchen Vertragszusatz erarbeitet, welcher die Interessen von Vermieter, Mieter sowie auch das Bedürfnis der Tiere nach artgerechter Haltung berücksichtigt. Sie können diesen Vertragszusatz hier herunterladen.

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch