Frage des Monats
Mit der «Frage des Monats» nehmen wir rechtliche Fragen des täglichen Lebens auf und geben Ihnen kurze und nützliche Antworten.
2023
Dezember 2023
Ich bin Mieter einer 2,5-Zimmer Wohnung. Aufgrund eines beruflich bedingten Auslandaufenthalts werde ich die Wohnung vorübergehend nicht nutzen, weshalb ich die Wohnung gerne untervermieten würde. Als mein Vermieter davon erfährt, verbietet er mir dies pauschal. Darf er das?
Gemäss Art. 262 Abs. 1 OR kann ein Mieter mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Der Vermieter kann dem Mieter die Untervermietung nur in drei Fällen verweigern (Art. 262 Abs. 2 OR):
Zum einen kann ein Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigern, wenn der Mieter dem Vermieter die Bedingungen des Untermietverhältnisses auf dessen Verlangen nicht bekannt gibt (lit. a). Der Mieter hat dem Vermieter insbesondere Angaben über die Person(en) des bzw. der Untermieter(s), die Dauer der Untermiete, die Höhe des Mietzinses und den Gebrauchszweck zu machen. Bei Vorliegen eines schriftlichen Untermietvertrags hat der Vermieter Anspruch auf Offenlegung.
Weiter darf ein Vermieter die Untermiete untersagen, wenn missbräuchliche Untervermietungsbedingungen vorliegen (lit. b). Darunter ist insbesondere ein missbräuchlicher Untermietzins im Vergleich zum Hauptmietzins bzw. die Erzielung eines missbräuchlichen Gewinns zu verstehen. Ein Zuschlag zum Hauptmietzins ist zulässig ist, sofern sich dieser durch zusätzliche Leistungen, bspw. mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder eigene Investitionen des Mieters in die Mietsache, rechtfertigen lässt.
Schliesslich kann sich ein Vermieter der Untermiete widersetzen, wenn diese zu einem wesentlichen Nachteil für den Vermieter führt (lit. c). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gebrauchszweck zwischen Haupt- und Untermietverhältnis beträchtlich abweicht oder wenn der Mieter nicht beabsichtigt, die Mietsache in absehbarer Zeit wieder selbst zu nutzen.
Die Antwort lautet somit nein. Der Vermieter darf die Untermiete nicht pauschal verbieten, sondern nur wenn einer der obengenannten Verweigerungsgründe vorliegt.
Patrik Burri
p.burri@frickerseiler.ch
November 2023
Eine Patientin in einem Altersheim ist gestürzt und hat sich den Oberschenkel gebrochen. Der Knochen sollte in einer Operation orthopädisch gerichtet und geschient werden. Allerdings bringt eine solche Operation wegen des geschwächten Herzkreislaufsystemes erhebliche Risiken mit sich. Die Patientin leidet auch an einer fortgeschrittenen Demenz. Wer soll entscheiden, ob die Operation durchgeführt wird oder nicht?
Grundsätzlich hat die Patientin selber in Diskussion mit dem behandelnden Arzt über die Operation zu entscheiden. Wenn die Demenz allerdings die kognitiven Fähigkeiten so stark einschränkt, dass sie nicht mehr in Lage ist, ihre medizinische Lage und die mit der Operation einhergehenden Risiken zu beurteilen, fehlt ihr die notwendige Urteilsfähigkeit und damit die eigene Entscheidungskompetenz.
In erster Linie ist dann auf eine Patientenverfügung abzustellen. Es entscheidet die dort genannte Person nach den in der Verfügung festgehaltenen Prinzipien. Fehlt eine Patientenverfügung und auch ein Vorsorgeauftrag und ist auch keine Beistandschaft errichtet worden, so muss eine nahe stehende Person, gemäss der vom Erwachsenenschutzrecht vorgegebenen Prioritätenordnung, entscheiden. An erster Stelle steht der Ehemann der Patientin. Ersatzweise wären dies ihre Nachkommen und bei deren Fehlen allfällige Geschwister. Für alle genannten Personen gilt aber, dass ihnen ein Vertretungsrecht nur zusteht, wenn sie sich regelmässig persönlich um die betroffene Person gekümmert haben.
Wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will, muss die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft errichten. Falls dies zu lange dauern würde und dringend entschieden werden muss, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der betroffenen Patientin, ob die Operation ausgeführt werden soll oder nicht.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch
Oktober 2023
Wir haben vor fünf Jahren ein Doppeleinfamilienhaus gekauft, das in Stockwerkeigentum eingeteilt ist. Die beiden Stockwerkeinheiten mit einer Wertquote von je 50/100 werden von uns und unseren Nachbarn gehalten. Den beiden Einheiten ist je ein Teil des Vorplatzes zur Sondernutzung zugewiesen. Die unterhalb unserer Vorplatzhälfte verlaufenden gemeinsamen Werkleitungen für Strom, Wasser und Gas sind alt. Nachdem wir kürzlich einen kleinen Wasserschaden hatten, hat uns ein Fachmann geraten die Werkleitungen zu erneuern. Unser Nachbar ist damit nicht einverstanden. Namentlich ist er nicht bereit, sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen. Wie müssen wir vorgehen?
Bei den von ihnen erwähnten Werkleitungen handelt es sich um gemeinschaftliche Teile im Sinne von Art. 712b Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Nach dieser Bestimmung müssen die Stockwerk-eigentümer über bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen Beschluss fassen. Nach der allgemeinen Regel kann der einzelne Stockwerkeigentümer den Beschluss über die Durchführung der Massnahme gerichtlich anfechten oder - im Falle eines negativen Beschlusses - bei notwendigen Verwaltungshandlungen die gerichtliche Anordnung verlangen. Da sie mit ihrem Nachbarn eine Wertquote von je 50/100 halten, bleibt ihnen nichts anders übrig, als die gerichtliche Anordnung der baulichen Massnahmen zu verlangen. Das wäre nicht nötig, wenn es sich bei den baulichen Massnahmen um gewöhnliche Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647a Abs. 1 ZGB oder um dringliche Verwaltungs-handlungen im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB handeln würde. Der Ersatz von Werk-leitungen stellt zweifellos keine gewöhnliche Verwaltungshandlung dar. Zu prüfen wäre, ob der Ersatz der Werkleitungen eine dringliche Verwaltungshandlung darstellt. Offenbar konnte gemäss ihren Ausführungen die defekte Wasserleitung repariert werden, so dass von einer dringlichen Verwaltungshandlung aus meiner Sicht nicht gesprochen werden kann.
Angesichts der geschilderten Rechtslage empfehle ich ihnen, mit dem Nachbarn das Gespräch zu suchen und ihm zu empfehlen, gemeinsam bei einem Fachmann eine Beurteilung des Zustandes der Werkleitungen einzuholen und die Kosten für die Erneuerung berechnen zu lassen. Ihr Nachbar müsste aus meiner Sicht auch ein Interesse daran haben, dass die gemeinsamen Werkleitungen funktionstüchtig sind. Sollte ihr Nachbar nicht kooperieren, stünde ihnen der Rechtsweg offen, wobei erstinstanzlich der Friedensrichter zuständig ist. In jeden Fall müssten sie ihrem Schlichtungsgesuch an den Friedensrichter die Beurteilung eines Fachmannes beilegen.
Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch
September 2023
Ich vermiete eine 4,5-Zimmer-Wohnung. Mein bisheriger Mieter hat den Mietvertrag nun per 30. November 2023 gekündigt. Ich habe bereits diverse Mietinteressenten, denen ich die Wohnung zeigen möchte. Der Mieter besteht nun darauf, dass ich die Wohnung lediglich einmal an einem Tag im September allen Mietinteressenten zeigen darf. Weitere Besichtigungen verweigert er. Muss ich dies akzeptieren?
Gemäss Art. 257h Abs. 2 OR muss der Mieter dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist. Der Vermieter seinerseits muss dem Mieter die Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen (Art. 257h Abs. 3 OR). Der Mieter muss die Besichtigungen in jedem Fall erst dann dulden, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt ist oder bei einem befristeten Mietverhältnis kurz vor der Beendigung steht. Zudem müssen die Besichtigungen dem Mieter rechtzeitig angezeigt werden und es muss auf die Verfügbarkeit des Mieters Rücksicht genommen werden. Ebenfalls darf vom Vermieter verlangt werden, dass er die Besichtigungstermine von mehreren Interessenten zusammen nimmt und nicht mit jedem eine separate Besichtigung durchführt. Sicherlich zu weit geht jedoch der Standpunkt ihres Mieters, es habe nur ein Besichtigungstermin stattzufinden. Dies müssen Sie nicht akzeptieren .Verweigert der Mieter dem Vermieter das Besichtigungsrecht ohne triftigen Grund, so kann er für einen daraus entstehenden Schaden haftbar werden.
Vielfach enthalten Formularmietverträge konkrete Bestimmungen über das Besichtigungsrecht. Solche Absprachen sind zulässig. Im Formularmietvertrag des HEV Aargau (Mietvertrag für Wohnungen, Auflage 2019) wird in Ziffer 18 beispielsweise festgehalten, Besichtigungen seien dem Mieter mindestens 48 Stunden im Voraus anzuzeigen und könnten an Werktagen ((Samstage eingeschlossen) jeweils zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr erfolgen. Bei der Besichtigung habe der Mieter grundsätzlich anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen.
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch
August 2023
Wie muss ich eine Forderung in einer ausländischen Währung einklagen? In Schweizer Franken oder in der ausländischen Währung?
Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR kann der Gläubiger nur die Leistung in der geschuldeten Währung fordern. Demzufolge darf das Gericht einzig eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Klagt der Gläubiger auf Zahlung in Schweizer Franken, obwohl eine Fremdwährung geschuldet ist, wird das Gericht die Klage abweisen. Das Gericht darf den fälschlicherweise in Schweizer Franken geforderten Betrag auch nicht von sich aus in die Fremdwährung ummünzen und das Begehren so gewissermassen korrigieren. Ein solches Vorgehen würde dem in Art. 58 der Zivilprozessordnung (ZPO) verorteten Dispositionsgrundsatz widersprechen. Danach darf das Gericht – sofern es an die Parteianträge gebunden ist – einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkennt.
Anders verhält es sich hingegen, wenn ich gegen den Schuldner nicht den Klageweg beschreite, sondern ihn betreibe. Dabei muss die Forderung in jedem Fall in Schweizer Franken umgerechnet und so auch in Schweizer Franken auf dem Betreibungsbegehren angeben werden (ist dies aufgrund einer sog. Effektivklausel nicht möglich, ist über die Realvollstreckung nach ZPO vorzugehen).
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch
Juli 2023
Zu meinem runden Geburtstag vor drei Jahren, habe ich einen Geschenkgutschein im Wert von Fr. 200.00 eines Restaurants in unserem Dorf erhalten. Heute wollte ich diesen einlösen. Der Wirt hat dies jedoch mit der Begründung, der Gutschein sei nur zwei Jahre lang gültig gewesen, abgelehnt. Ist das Geld jetzt verloren?
Nein, das Geld ist nicht verloren. Mit dem Kauf des Gutscheins über Fr. 200.00 wurden rechtlich gesehen Konsumationen mit gleichem Wert im Voraus bezahlt. Sie besitzen dem Restaurant gegenüber deshalb eine Forderung. Diese verjährt gemäss Art. 128 OR (Obligationenrecht) erst nach Ablauf von fünf Jahren. Weiter hält der Gesetzgeber in Art. 129 OR fest, dass die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen nicht abgeändert werden können. Das heisst: Ihre Forderung besteht noch mindestens zwei Jahre weiter, weil die Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Gutscheins durch das Restaurant auf weniger als fünf Jahre unzulässig und damit unbeachtlich ist.
Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch
Juni 2023
Wir wohnen in einem Reiheneinfamilienhaus und haben vor einigen Jahren mit den Nachbarn einen Dienstbarkeitsvertrag geschlossen, um in unserem Garten einen Wintergarten erstellen zu können. Es wurde ein gegenseitiges Grenz- und Näherbaurecht für Klein- und Anbauten vereinbart. Die Aussenverglasung unseres Wintergartens weist einen Abstand von wenigen Zentimetern zur gemeinsamen Grenze auf.
Nun hat unser Nachbar eine Sichtschutzwand im Bereich unseres Wintergartens bis an die Grenze gebaut. Als Konsequenz verbleibt ein schmaler Spalt zwischen Sichtschutzwand und Wintergartenverglasung, der es uns nicht einmal erlaubt, die Scheiben zu reinigen. Darf der Nachbar das?
Es ist ein gegenseitiges Grenz- und Näherbaurecht vereinbart worden. Entsprechend darf der Nachbar im Grundsatz eine eigene Baute bis an die Grenze errichten. Dienstbarkeitsrechte sind zwar möglichst schonend auszuüben und dürfen nur der Wahrnehmung legitimer Interessen dienen. Hier kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Sichtschutzwand diene einzig dazu, den Zugang zur Aussenfassade Ihres Wintergartens zu verhindern. Entsprechend ist die Baute zulässig. Die Problematik ist letztlich aus der Konstruktion Ihres Wintergartens und dem Umstand entstanden, dass ein gegenseitiges Grenz- und Näherbaurecht vereinbart worden ist.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch
Mai 2023
Zusammen mit meinem Mann habe ich die Skiferien in einem 4 Sterne Hotel in Arosa verbracht. Als wir uns am zweiten Abend nach dem Skifahren im Wellnessbereich aufhielten, wurde mein Brillantring im Wert von ca. Fr. 5'000.00 aus unserem Zimmer gestohlen. Ich meldete den Vorfall sofort der Hoteldirektion. Als Täterin konnte in der Folge eine Angestellte des Hotels ermittelt werden. Sie wurde wegen Diebstahls verurteilt, hat jedoch kein Geld um mir den Schaden zu ersetzen. Ich habe mich deshalb an die Direktion des Hotels gewandt, welche mir mitteilt, das Hotel sei nicht verpflichtet mir den Schaden zu ersetzen. Trifft das zu?
Gemäss Artikel 487 Abs. 1 und 2 OR haftet der Hotelbetrieb unabhängig vom Verschulden bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.00 für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von den Gästen eingebrachten Sachen. Der Hotelbetrieb kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn ein in Art. 487 Abs. 1 OR aufgeführter Entlastungsgrund vorliegt, der Schaden namentlich durch den Gast selber oder seine Besucher oder Begleiter verursacht worden ist. Art. 488 OR enthält eine Sonderregelung für Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge und Wertsachen. Übergibt der Gast Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Hotelbetrieb nicht zur Aufbewahrung, so entfällt dessen Haftung gemäss Art. 487 Abs. 2 OR. Der Hotelbetrieb haftet jedoch, wenn ihm oder seinen Angestellten ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Der Brillantring der ihnen gestohlen wurde, stellt zweifellos eine "Kostbarkeit" im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung dar. Sie haben den Ring zwar dem Hotelbetrieb nicht zur Aufbewahrung übergeben, weshalb dessen Kausalhaftung entfällt. Der Hotelbetrieb haftet ihnen gegenüber jedoch aus Verschulden, weil eine Hotelangestellte den Ring gestohlen hat.
Gemäss Art. 489 OR erlöschen die Ansprüche des Gastes, wenn der Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Hotelbetrieb angezeigt wurde. Dieser Obliegenheit sind sie nachgekommen.
Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch
April 2023
Ich bin Eigentümer einer 4,5 Zimmer-Wohnung und habe diese seit einigen Jahren an eine Familie vermietet. Nun teilten mir meine Mieter mit, sie würden sich einen Entlebucher Sennenhund anschaffen. Muss ich dies akzeptieren?
Das Mietrecht kennt keine expliziten Vorschriften zur Tierhaltung. Somit können die Parteien die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung durch den Mieter im Mietvertrag frei regeln. Findet sich im Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung, so ist diese erlaubt. Eine Ausnahme davon stellt die Haltung von gefährlichen oder sehr störenden Tieren wie beispielsweise giftige Schlagen und Spinnen, Papageie oder von Tieren in grosser Zahl dar. Auch wenn die Haltung von Haustieren grundsätzlich erlaubt ist, schliesst dies die erwähnten Tiere nicht mit ein.
Häufig wird im Mietvertrag jedoch vereinbart, dass die Haustierhaltung generell verboten ist oder aber der Zustimmung durch die Vermieterin bedarf. Ist Letzteres der Fall, so kann die Vermieterin die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Es macht auch Sinn, vertraglich festzulegen, unter welchen Umständen die Vermieterin eine erteilte Zustimmung widerrufen kann. Unproblematische Kleintiere wie Hamster, Zierfische, Wellensittiche usw. dürfen jedoch unabhängig von einer Zustimmung durch die Vermieterin gehalten werden.
Hält sich der Mieter nicht an das Tierhaltungsverbot oder hat er bei der Vermieterin die dafür notwendige Zustimmung nicht eingeholt, kann die Vermieterin den Mietvertrag kündigen.
Auch bei einer erlaubten Tierhaltung ist der Mieter jedoch verpflichtet, dem Mietobjekt Sorge zu tragen sowie auf Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Zusammenfassend kann Ihre Frage dahingehend beantwortet werden, dass Ihre Mieter einen Entlebucher Sennenhund halten dürfen, sofern die Tierhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten oder von Ihrer Zustimmung abhängig gemacht wurde. Generell macht es für zukünftige Vermietungen Sinn, die Frage der Tierhaltung beim Abschluss des Mietvertrags zu besprechen und klare Regelungen zu treffen. Es besteht sogar die Möglichkeit einen Vertragszusatz für Haustiere abzuschliessen, welcher Rechte und Pflichten der Haustierhalter genau regelt. Das Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (IEMT) hat einen solchen Vertragszusatz erarbeitet, welcher die Interessen von Vermieter, Mieter sowie auch das Bedürfnis der Tiere nach artgerechter Haltung berücksichtigt. Sie können diesen Vertragszusatz hier herunterladen.
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch
März 2023
Ich habe seit längerer Zeit eine offene Forderung gegenüber einem früheren Kunden. Was kann ich vorkehren, damit diese nicht verjährt?
Art. 135 des Schweizer Obligationenrechts (OR) sieht vor, dass die Verjährung durch folgende Handlungen unterbrochen wird: durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1), sowie durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Ziff. 2 ).
Im Weiteren ist es dem Schuldner unbenommen, auf die Verjährungseinrede zu verzichten – so kann er bspw. verhindern, dass ihn der Gläubiger zwecks Verjährungsunterbrechung betreibt und er so im Betreibungsregister erscheint. Art. 141 OR regelt die Erfordernisse dieser Verzichtserklärung: Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten (Abs. 1), wobei der Verzicht in schriftlicher Form erfolgen muss und in allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten kann (Abs. 1bis).
Zum Schluss noch dies: Art. 142 OR bestimmt, dass der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf, d.h. wenn der Schuldner die Verjährung nicht geltend macht, darf sie der Richter auch nicht beachten und muss die Forderung ohne Berücksichtigung der Verjährung beurteilen.
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch
Februar 2023
Damit ich trotz Pflegebedürftigkeit zu Hause wohnen bleiben kann, habe ich mit einer speziellen Personalverleih-Firma im letzten Herbst einen Vertrag abgeschlossen, wonach diese mir Pflegpersonen zur Verfügung stellt. Die jeweilige Person wohnt in meinem Haus und leistet während 21 aufeinanderfolgenden Tagen, inklusive Wochenende, eine 24-Stunden Betreuung. Wenn die drei Wochen vorbei sind, kommt eine andere Betreuungsperson zu mir und die vorherige hat ein paar Tage Pause. Dies hat bis jetzt immer gut funktioniert. Gestern kommt jedoch mein aktueller Betreuer auf mich zu und meint, ich müsse ihm mindestens einen Sonntag frei geben, weil eine dreiwöchige Arbeitsschicht gegen die Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetztes (ArG) verstossen. Die Personalverleih-Firma sagt mir aber, dies sei falsch: In Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG stehe klar, dass das Arbeitsgesetz auf private Haushaltungen keine Anwendung finde. Wer hat recht?
Die Aussage der Personalverleih-Firma, dass private Haushaltungen, wie in Ihrem Falle, gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, ist grundsätzlich richtig. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie mit der Betreuungsperson direkt einen Vertrag abschliessen. Beim Personalverleih liegt ein sogenanntes Dreiparteienverhältnis vor. Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 (BGE 2C_470/2020) hat das Bundesgericht entschieden, dass der Personalverleiher in dieser Konstellation dem Arbeitsgesetz untersteht und die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG nicht greift. Ihre Betreuungsperson hat somit gemäss Art. 20 Abs. 1 ArG Anspruch auf mindestens einen freien Sonntag. Die Personalverleih-Firma, die Ihnen eine durchgehende Betreuung für 21 Tage vertraglich zugesichert hat, muss Ihnen für diesen Tag eine Stellvertretung zur Verfügung stellen.
Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch
Januar 2023
Vor einigen Jahren habe ich mit einem Geschäftspartner zusammen einen Aussenparkplatz zur gemeinsamen Nutzung gekauft. Der Parkplatz ist als selbstständiges Grundstück aus-gestaltet und wir sind als Miteigentümer je zu ½ im Grundbuch eingetragen.
Ich benötige diesen Parkplatz nicht mehr und möchte meinen Anteil los werden bzw. mein Eigenkapital realisieren. Mein Geschäftspartner weigert sich aber, beim Verkauf mitzuwirken oder meine Hälfte zu übernehmen. Was kann ich tun?
Jeder Miteigentümer hat im Grundsatz das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Dieses Recht ist dann eingeschränkt, wenn entweder die Sache im Miteigentum einem dauernden Zweck gewidmet ist oder vereinbart wurde, auf die Aufhebung für eine bestimmte Dauer zu verzichten. Hier dürfte beides nicht der Fall sein. Weigert sich der Miteigentümer, bei der Aufhebung des Miteigentums mitzuwirken, so kann das Gericht angerufen werden. Weil bei einem Parkplatz im Unterschied bspw. zu einem Geldbetrag oder einem Ster Holz die körperliche Aufteilung nicht möglich ist, wird das Gericht die Versteigerung anordnen, so dass in der Folge der Erlös hälftig aufgeteilt werden kann. Jeder Miteigentümer hat im Grundsatz das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Dieses Recht ist dann eingeschränkt, wenn entweder die Sache im Miteigentum einem dauernden Zweck gewidmet ist oder vereinbart wurde, auf die Aufhebung für eine bestimmte Dauer zu verzichten. Hier dürfte beides nicht der Fall sein. Weigert sich der Miteigentümer, bei der Aufhebung des Miteigentums mitzuwirken, so kann das Gericht angerufen werden. Weil bei einem Parkplatz im Unterschied bspw. zu einem Geldbetrag oder einem Ster Holz die körperliche Aufteilung nicht möglich ist, wird das Gericht die Versteigerung anordnen, so dass in der Folge der Erlös hälftig aufgeteilt werden kann.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch