September 2022

Unsere Mieterin hatte per Ende Juli 2022 ihre Wohnung gekündigt. Weil der 31. Juli dieses Jahr ein Sonntag war und wir für diesen Tag keinen Wohnungsabnehmer aufbieten konnten, wollten wir die Wohnungsabnahme am Freitag, 29. Juli 2022, durchführen. Die Mieterin hat sich aber geweigert und gesagt, sie gebe die Wohnung erst am Dienstagmorgen, 2. August 2022, zurück. Wir haben dann nachgegeben und ihr mit der Schlussrechnung für den zusätzlichen Tag im August einen entsprechenden Mietanteil in Rechnung gestellt. Darauf antwortet uns die Mieterin jetzt, sie hätte sich rechtliche beraten lassen und man habe ihr gesagt, dass wir keinen Anspruch auf Vergütung des zusätzlichen Tages hätten. Stimmt das?

Ja, die Auskunft, die Ihre Mieterin erhalten hat, ist korrekt. Gemäss Art. 78 OR ist die Wohnung erst am nächsten Werktag abzugeben, wenn das Ende der Mietdauer auf einen Sonn- oder staatlich anerkannten Feiertag fällt. Der 31. Juli war ein Sonntag und der 1. August (Montag) ein staatlich anerkannter Feiertag. Die Wohnungsrückgabe per 2. August 2022 war somit korrekt. Dasselbe ergibt sich übrigens auch aus Ziffer 25 des offiziellen Mietvertragsformulars des Hauseigentümerverbandes (HEV) Aargau. 

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch