Oktober 2022

Zur Erstellung einer Stützmauer bin ich darauf angewiesen, das Nachbargrundstück zu betreten. Ist dies zulässig?

Mit Ihrer Frage sprechen Sie das sog. Hammerschlagsrecht an, das seine rechtliche Verankerung im kantonalen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) hat: Darin hält § 76 fest, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nach Vorankündigung berechtigt ist, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen (Abs. 1). Indes ist für daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten (Abs. 2). Vorausgesetzt ist also vorerst, dass Sie Ihrem Nachbarn eine entsprechende Vorankündigung machen, d.h. ihn über Ihr Vorhaben aufklären. Sodann ist vorausgesetzt, dass das Betreten/die Benützung erforderlich ist. Was dies meint, ist nicht ganz klar. In allgemeiner Weise kann aber wohl angenommen werden, dass das Betreten/Benützen des Nachbargrundes immer dann als erforderlich gilt, wenn das Vorhaben anders mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich ist. Können also Arbeiten zwar ohne die Beanspruchung des Nachbargrundes ausgeführt werden, wären diese so aber viel aufwändiger/teurer (bspw. wenn extra ein Kran aufgestellt oder extra eine neue Zufahrt erstellt werden muss), darf das Hammerschlagsrecht ausgeübt werden (gegen Schadloshaltung). Kann Ihre Stützmauer also ohne die Beanspruchung des Nachbargrundstückes nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder gar nicht erstellt werden, dürfen Sie das Hammerschlagsrecht im vorgenannten Sinne ausüben.
 

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch