November 2022

Ich möchte in meinem Einfamilienhaus von einer Ölheizung auf eine Wärmepumpe umstellen und neu auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installieren. Für all dies habe ich mit einem einzigen Anbieter einen Vertrag abgeschlossen. Gestern begannen nun die Arbeiten und dabei wurde diverses Material auf meine Grundstück deponiert und gelagert (z.B. Solarpanels). Was passiert, wenn dieses Material gestohlen wird. Muss ich dafür aufkommen oder mein Vertragspartner?

Beim von Ihnen abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. OR. Wenn nun einzelne Gegenstände, welche Teil des gesamten abzuliefernden Werks (in Ihrem Fall dem Ersatz der Heizung und der zu erstellenden PV-Anlage) bilden, durch Diebstahl oder anderweitig unerlaubt abhanden kommen, liegt ein zufälliger Untergang im Sinne von Art. 376 OR vor. Wer nun die Gefahr dieses Untergangs zu tragen hat, hängt davon ab, ob das Werk bereits vom Unternehmer an den Bauherrn übergeben wurde. In Ihrem Fall erfolgt die Übergabe nach der Fertigstellung aller vereinbarten Arbeiten. Bis zur Übergabe des Werks hat gemäss Art. 376 Abs. 1 OR grundsätzlich der Unternehmen die Folgen eines zufälligen Untergangs der Sache zu tragen. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die gestohlenen Gegenstände neu beschaffen muss und die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten nicht an Sie weiter verrechnen darf. Anders würde sich die Sache jedoch präsentieren, falls Sie mit dem Unternehmer eine von Art. 376 OR abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen haben.

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch