Mai 2022
Letzthin haben wir ein Nachbarskind gesehen, das unseren Gartenzaun überklettert hat, um bei uns im Garten einen beim Spielen verlorenen Ball zu holen. Da wir planen, einen grossen Gartenteich zu erstellen, haben wir uns nun gefragt, ob unser Garten hierfür gegenüber Kindern genügend gesichert ist?
Diese Frage betrifft die Thematik der Werkeigentümerhaftung: So hat nach Art. 58 Abs. 1 OR der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Die Werkeigentümerhaftung ist eine Kausalhaftung, die demgemäss auch zur Anwendung gelangt, wenn den Werkeigentümer kein Verschulden trifft. Selbst erstellte Gartenteiche gelten dabei klassischerweise als Werke im vorgenannten Gesetzessinne.
Sodann setzt die Werkeigentümerhaftung ein mangelhaftes Werk voraus. Das Bundesgericht geht von einem solchen Mangel aus, wenn das Werk nicht jene Sicherheit bietet, die für dessen bestimmungsgemässen Gebrauch erforderlich ist. Grundsätzlich muss ein Werk also nur jenen Sicherheitsanforderungen genügen, die der vorgesehene Gebrauch erfordert. Vorsicht ist dabei aber geboten, wenn augenscheinlich ist, dass das Werk für Kinder eine besondere Gefahr bilden kann. Vor einigen Jahren hatte das Bundesgericht den Fall eines 19 Monate alten Kindes zu beurteilen, das in den Gartenteich eines Nachbargrundstückes fiel, dort mehrere Minuten mit dem Gesicht im Wasser liegen blieb und durch den damit verbundenen Sauerstoffmangel eine schwere Hirnschädigung erlitt (BGer, Urteil v. 18.10.2016, 4A_377/2016). In seiner Begründung hielt das Bundesgericht u.a. fest, dass sich die Mängelfreiheit eines Werkes immer nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt, indes alles zu beachten ist, was sich nach der Lebenserfahrung am entsprechenden Ort zutragen könnte. Es müsse aber nicht jede abstrakte Gefahr beachtet werden, da jede Person, die ein Werk benützt, auch ein Mass an Selbstverantwortung trage. Überdies müsse die verlangte Sicherungspflicht zumutbar sein; beispielsweise muss das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich und insbesondere mit Blick auf das Kosten-/Nutzenverhältnis angemessen sein. Wie angetönt, werden diese Grundsätze aber relativiert, wenn das Werk für Kinder eine besondere Gefahr bildet, welche für den Werkeigentümer voraussehbar ist. Im fraglichen Fall ist das Bundesgericht zwar von einem bestimmungswidrigen Verhalten ausgegangen, hat aber weiter geprüft, ob eine Ausnahmesituation vorlag, die dennoch zu einer Haftung führen würde. Hierzu wurden die konkreten Verhältnisse angeschaut (Lage und Sicherung des Teichs). Schliesslich verneinte das Bundesgericht die Haftung des Eigentümers des Teiches: Der Teich sei für Kleinkinder nicht einsehbar, womit er nicht zu spontanen Besichtigungstouren zu verleiten vermöge. Im Weiteren beständen zahlreiche Hindernisse (Gartentor mit Kindersicherung, Steinmauer mit hohem Pflanzenbewuchs etc.) und es sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich ein kleines Kind unbegleitet zum Teich begebe.
Dieses Fallbeispiel zeigt die allgemeinen Anforderungen an die Sicherung eines Werkes gut auf und lässt sich entsprechend auf Ihren Gartenteich anwenden. Da Sie bereits feststellen konnten, dass Kinder den bestehenden Zaun überklettern (können), wird es zusätzliche Hindernisse brauchen, um den Schutzanforderungen zu genügen (erhöhter Zaun, zusätzliche Bepflanzung, Umfriedung des Teiches etc.).
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch