März 2022

Uns ist letzte Woche eine Katze zugelaufen. Was müssen wir unternehmen und unter welchen Umständen dürfen wir sie behalten?

Das Zulaufen eines Tieres ist im rechtlichen Sinn als Fund zu beurteilen. Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber, wo keine separate Regelung besteht, wie Sachen behandelt. Entsprechend hat der Finder eines Tieres dessen Eigentümer zu benachrichtigen oder, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen. Zuständig für die Anzeige eines Tierfundes ist im Kanton Aargau gemäss regierungsrätlicher Verordnung und Leistungsvereinbarung der Aargauische Tierschutzverein, Tel. 0900 98 00 20 bzw. 0848 357 358. 

Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, also den Eigentümer informiert bzw. den Fund angezeigt hat, erwirbt im Normalfall nach Ablauf von fünf Jahren Eigentum an der Sache, wenn der berechtigte Eigentümer bis dahin nicht festgestellt werden kann. Bei Haustieren (im Unterschied zu Nutzieren) beträgt diese Frist bloss zwei Monate. 

Konkret müssen Sie also den Halter der zugelaufenen Katze und sonst die Tiermeldestelle informieren. Wird der Halter gefunden, so erhält er die Katze zurück, muss Ihnen aber Auslagen für Futter und allfällige tierärztliche Behandlung etc. entschädigen, bei einer wertvollen Katze zusätzlich einen Finderlohn von rund 10 % des Wertes bezahlen. Meldet sich hingegen innert zweier Monate nach Mitteilung an die Meldestelle niemand, dann dürfen Sie die Katze behalten, denn Sie sind durch "Ersitzung" Eigentümer geworden. 

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch