Januar 2022
Ich wurde kürzlich mit meinem Auto innerorts mit 28 km/h zuviel geblitzt. In der Folge erhielt ich von der Staatsanwaltschaft einen auf den 1. Dezember 2021 datierten Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00. Die Geldstrafe wurde bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren. Habe ich nun einen Eintrag im Strafregister und falls ja, für wie lang?
Jedes Urteil wegen einem Verbrechen oder Vergehen wird im Strafregister eingetragen. Verbrechen sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Vergehen sind jene Straftaten, bei denen die angedrohte Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ist. Urteile wegen Übertretungen, das heisst Straftaten, die nur mit Busse bedroht sind, werden in der Regel nicht eingetragen. Bei der von Ihnen begangenen Geschwindigkeitsübertretung handelt es sich um ein Vergehen, weshalb der Strafbefehl im Strafregister eingetragen wird.
Die Dauer der Eintragung hängt von der ausgesprochenen Sanktion ab. Bedingt und teilbedingte Freiheitsstrafen und Geldstrafen werden nach 10 Jahren aus dem Register entfernt. Somit erfolgt die Löschung bei Ihnen nach 10 Jahren. Nach dieser Frist ist der Eintrag für niemanden mehr, also auch nicht für die Behörden, ersichtlich. Zu beachten ist nun aber, dass im Privatauszug, welche Private über sich selber bestellen können, und welcher teilweise bei Stellenbewerbungen vorzusehen ist, nicht die gleichen Fristen gelten. Zwar erscheinen auch im Privatauszug Urteile wegen Verbrechen und Vergehen. Jedoch erscheinen diese Urteil im Privatauszug weniger lang, als sie im Strafregister tatsächlich eingetragen sind. So erscheinen beispielsweise Urteile, die eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthalten nicht mehr im Privatauszug, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Da Sie mit einer bedingten Geldstrafe bestraft und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, erscheint der Strafbefehl nach Ablauf der zweijährigen Probezeit, das heisst ab dem 2. Dezember 2023, nicht mehr im Privatauszug, sofern Sie sich während der Probezeit bewährt haben. Aus dem Strafregister tatsächlich gelöscht wird der Strafbefehl hingegen erst am 2. Dezember 2031.
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch