Dezember 2022

Vor drei Jahren ist mein Vater gestorben. Er hat kein Testament hinterlassen. Vor drei Monaten ist meine Mutter gestorben. Sie hat ein Testament hinterlassen, in welchem sie ihren Lebenspartner, Fritz Künzle, mit dem sie seit dem Tod meines Vaters in ihrem Einfamilienhaus zusammenlebte, eingesetzt hat. Fritz Künzle, 68-jährig und ehemaliger Bankangestellter, hat das Willensvollstreckermandat angenommen, was mir vom zuständigen Gericht bestätigt wurde.

Vom Willensvollstrecker haben meine zwei Schwestern und ich bis heute nichts weiteres gehört, ausser dass er uns mitgeteilt hat, er werde weiterhin im Haus meiner Mutter wohnen bleiben. Ist diese "Funkstille" von Seiten des Willensvollstreckers normal? Durfte meine Mutter ihren Lebenspartner als Willensvollstrecker einsetzen? Muss ein Willensvollstrecker nicht Notar oder Anwalt sein? Darf Fritz Künzle ohne weiteres im Haus meiner Mutter wohnen bleiben?

Dass der Willensvollstrecker nach Annahme des Mandates nichts von sich hören liess, ist ungewöhnlich. In der Regel hat sich der Willensvollstrecker nach Annahme des Mandates einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Nachlasses zu verschaffen und ein Inventar erstellt. Eine nachfolgende Information der Erben ist dann angezeigt. 

Dem Willensvollstrecker obliegt es unter anderem, den Nachlass zu verwalten. In Ihrem Fall ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Willensvollstrecker weiterhin im Haus Ihrer Mutter lebt. Allerdings hat er der Erbengemeinschaft dafür eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Bei der Festsetzung dieser Entschädigung besteht natürlich ein Interessenskonflikt zwischen dem Willensvollstrecker und der Erbengemeinschaft.

Als Erbin haben Sie gegenüber dem Willensvollstrecker ein umfassendes Auskunftsrecht. Ich empfehle Ihnen deshalb, beim Willensvollstrecker baldmöglichst zu intervenieren und ihn aufzufordern, Ihnen notwendigen Auskünfte zu erteilen. 

Der Willensvollstrecker unterliegt der staatlichen Aufsicht. Erfüllt er seine Pflichten nicht, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einreichen. 

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch