April 2022

Wir haben per Januar 2021 unsere Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus vermietet. Bezüglich der Nebenkosten hatten wir vereinbart, dass diese „auf Abrechnung“ zu bezahlen sind. Im März haben wir die Nebenkostenabrechnung der Verwaltung der Stockwerkeigentümerversammlung erhalten und unserer Mieterin den dort aufgeführten Betrag in Rechnung gestellt. Nun meint unsere Mieterin, dies sei nicht korrekt und sie verlangt eine korrigierte Abrechnung. Ist sie im Recht?

In den Art. 257a und 257b OR werden die Nebenkosten im Sinne des Mietrechts definiert. Dem entsprechend handelt es sich hier durchwegs um Leistungen, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Sie, als Stockwerkeigentümer, müssen sich demgegenüber gemäss Art. 712g ZGB auch an Kosten beteiligen, die unabhängig vom Gebrauch der Wohnung anfallen; so insbesondere an allfälligen Auslagen für den laufenden Unterhalt, Reparaturen und Erneuerungen des Grundstücks und des Gebäudes. Diese Kosten sind von Gesetzes wegen immer vom Vermieter zu tragen (vgl. Art. 256 ZGB). Es bleibt Ihnen somit leider nichts anderes übrig, als die Nebenkostenabrechnung für Ihre Mieterin neu zu erstellen und dabei aus der Nebenkostenabrechnung der Verwaltung nur die Positionen zu übernehmen, die unmittelbar mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen (vgl. die Aufzählung im Mietvertragsformular des HEV Aargau). Allenfalls sind auf Ihrer Seite auch Auslagen angefallen, die Sie zusätzlich zu den gemeinschaftlichen Kosten des Stockwerkeigentums zu bezahlen haben (z.B. das Serviceabonnement eines Küchengeräts in Ihrer Wohnung). Diese dürfen Sie via Nebenkostenabrechnung ebenfalls auf Ihre Mieterin abwälzen.

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch