Mai 2021
Auf dem Nachbargrundstück ist ein Haus gebaut worden. Als Bewohnerin und Mieterin habe ich mich dadurch gestört gefühlt. Mein Vermieter will mir wegen des Baulärms nur eine geringfügige Herabsetzung des Mietzinses zugestehen. Kann ich nun weitergehende Forderungen gegen den bauenden Eigentümer des Nachbargrundstückes richten?
Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer gemäss Art. 679a ZGB lediglich Schadenersatz verlangen. Sind die Bauarbeiten hingegen nicht genehmigt oder hält sich die Bauunternehmung nicht an geltende Normen, so kann gemäss Art. 679 Abs. 1 ZGB auch die Beseitigung der Schädigung oder Schutz gegen drohenden Schaden, konkret also die Einstellung oder Beschränkung der Bauten verlangt werden. In Ihrem Fall sind die Bauarbeiten aber offenbar bereits abgeschlossen und es fallen keine Immissionen mehr an. Entsprechend bliebe in jedem Fall höchstens ein Schadenersatz. Jeder Schadenersatzanspruch setzt aber den Nachweis eines tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteiles voraus. Dies wird in Ihrem Fall nicht möglich sein, ist durch die Immissionen doch zwar möglicherweise Ärger entstanden, aber weder eine Verminderung von Aktiven noch eine Vermehrung von Passiven. Eine Intervention hätte allenfalls bei Beginn der Bauarbeiten erfolgen sollen. Nun ist es zu spät.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch