März 2021

Ein Eigentümer einer Stockwerkeigentümergemeinschaft möchte den Erneuerungsfonds neu in Aktien anlegen und hat der Stockwerkeigentümerversammlung einen entsprechenden Antrag gestellt. Ich bin der Meinung, dass für den entsprechenden Beschluss Einstimmigkeit erforderlich ist, da es sich dabei um eine luxuriöse Massnahme handelt. Ist dies korrekt?

Nein, dies ist so nicht korrekt.

Die von Ihnen erwähnte Unterscheidung zwischen notwendig, nützlich und luxuriös, betrifft nur bauliche Massnahmen nicht aber Fragen im Zusammenhang mit dem Erneuerungsfonds. Soweit das Reglement oder das Gesetz nichts anderes vorsehen, genügt für Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung mit einfache Mehr (Kopfstimmen) der anwesenden Stockwerkeigentümer. 

Bei der Frage, wie das Vermögen des Erneuerungsfonds anzulegen ist, dürfte es sich meines Erachtens jedoch um eine wichtigere Verwaltungshandlung handeln. Für solche Beschlüsse schreibt das Gesetz in Art. 647b ZGB das qualifizierte Mehr vor. Dem Antrag muss somit die Mehrheit aller Miteigentümer (Kopfstimmen), die zugleich den grösseren Teil der Sache (Wertquote) vertritt, zustimmen. Dabei werden nicht nur die anwesenden, sondern alle Stockwerkeigentümer und Anteil berücksichtigt. 

Vorbehalten bleiben selbstverständlich anderslautende Bestimmungen im Reglement. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, im Reglement klare Regeln festzulegen.

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch