Juli 2021

In meinem Arbeitsvertrag findet sich unter Ziff. 10.2. die Klausel, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags schriftlich erfolgen muss. Nun hat mir mein Arbeitgeber am 28.6.2021 per Mail gekündigt. Ich habe nicht reagiert, da ich die Kündigung als ungültig erachte. Trifft meine Annahme zu?

Ja. Als Willenserklärung ist eine Kündigung zwar grundsätzlich an keine besondere Form gebunden. Es kann also mündlich, per Whatsapp oder gar mittels Nachricht auf der Combox gekündigt werden. Besteht indes – wie von Ihnen geschildert – eine vertragliche Abrede, die für die Kündigung Schriftlichkeit vorsieht, geht das Bundesgericht von einem Gültigkeitserfordernis aus. In solchen Fällen ist die Kündigung nur gültig, wenn diese eigenhändig unterzeichnet wird, was in einer Mail nicht möglich ist.

Unabhängig der vertraglichen Regelung empfiehlt sich in jedem Fall eine schriftliche Kündigung per Einschreiben. Denn die Beweislast für die Kündigung und deren rechtzeitigen Zugang liegt bei jener Person, welche sich auf die Kündigung beruft. Diese Beweise gelingen am besten mit einer eingeschriebenen Sendung.

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch