Januar 2021

Nach 10 Jahren Ehe haben mein Mann und ich beschlossen, uns zu trennen. Ich habe mich von seiner Familie nie richtig akzeptiert gefühlt und möchte deshalb so schnell wie möglich wieder meinen Ledignamen annehmen. Muss ich damit bis zur Scheidung warten? Was ist mit dem Familiennamen unseres zweijährigen Sohnes? Da dieser bei mir wohnen wird, wäre es am einfachsten, wenn er den gleichen Nachnamen wie ich – also ebenfalls meinen Ledignamen – tragen könnte.

Sie müssen mit Ihrer Namensänderung nicht bis zur Scheidung warten. Aufgrund der seit Ihrer Heirat zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen des Namensrechtes ist dies sofort möglich. Gemäss Art. 8a Schlusstitel ZGB kann der Ehegatte, der vor dem 1.1.2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, mittels Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten seiner Wohnsitzgemeinde jederzeit (also unabhängig davon, ob die Ehe noch besteht oder bereits geschieden ist) erklären, dass sie oder er wieder den Ledignamen annehmen möchte.

In Bezug auf den Familiennamen Ihres Sohnes ist die Rechtslage etwas komplizierter. Eine Namensänderung des Kindes durch einfache Erklärung wäre nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des neuen Namensrechts möglich gewesen (vgl. Art. 13d Schlusstitel ZGB). Damals war Ihr Sohn noch nicht geboren. Die Namensänderung Ihres Kindes untersteht deshalb den ordentlichen Voraussetzungen von Art. 30 ZGB. Dies bedeutet unter anderem, dass Ihr Ehemann der Namensänderung zustimmen muss und Sie sogenannte „achtenswerte Gründe“ vorbringen können, welche die beantragte Änderung als sinnvoll und nötig erscheinen lassen.  Ob dies in Ihrem Fall zu bejahen ist, kann ich nicht beurteilen. Das Gesuch wäre – sofern Sie im Kanton Aargau wohnen - dem Kantonalen Departement Volkswirtschaft und Inneres einzureichen. Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare zu diesem Thema finden Sie auf dessen Homepage.

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch