Februar 2021
Ich verfahre strikte nach dem Grundsatz, dass ich keinen Schluck Alkohol trinke, wenn ich Auto oder Fahrrad fahre. Trinke ich Alkohol, fahre ich mit dem öffentlichen Verkehr oder gehe zu Fuss. Nun hat mir eine Kollegin berichtet, auch in Fällen, in welchen die Polizei einen betrunkenen Fussgänger aufgreift, könne es zu Problemen mit dem Strassenverkehrsamt kommen. Trifft dies zu?
Wie so oft kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an. Indes ist es tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass Sie sich selbst dann mit einem Fahreignungsabklärungsverfahren des Strassenverkehrsamtes konfrontiert sehen, wenn Sie auf das Auto verzichten, stattdessen alkoholisiert durch die Strassen gehen und in der Folge von der Polizei aufgegriffen werden.
So ist die Polizei nach Verordnungsrecht verpflichtet, die für den Strassenverkehr zuständige kantonale Behörde zu informieren, wenn sie Kenntnis von schweren Krankheiten oder von Süchten erhält, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können. Zwar ist dieses Verordnungsrecht in der Lehre auf Kritik gestossen, da die im Strassenverkehrsgesetz angebrachte gesetzliche Grundlage als unzureichend erachtet wird. Nichtsdestotrotz kommt es in der Praxis vor, dass entsprechende Meldungen erfolgen. Meist wird jedoch eine reine Alkoholisierung nicht ausreichen, sondern es braucht darüber hinaus ein auffälliges Verhalten. Sollten Sie jedoch innert kurzer Zeit mehrfach alkoholisiert aufgegriffen werden, dürfte auch hierauf eine Meldung erfolgen, da die Polizei dann annimmt, es würde ein die Fahreignung beeinträchtigendes Suchtverhalten vorliegen. Sollte Ihnen unter solchen Umständen tatsächlich der Führerausweis entzogen werden, würde sich sicherlich eine genauere Prüfung der rechtlichen Sachlage aufdrängen, da die unzureichende gesetzliche Grundlage juristischen Handlungsspielraum bietet.
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch