August 2021
Ich bin Eigentümer einer 4,5 Zimmer-Wohnung, welche ich vermietet habe. Der Mieter hat den Mietvertrag auf den 30. September 2021 gekündigt. Nun habe ich heute einen Brief des Mieters erhalten, in welchem er mir erklärt, er wandere per sofort nach Deutschland aus. Gleichzeitig hat mir der Mieter die Wohnungsschlüssel zurückgeschickt. Ich habe nun vor, den Mieter schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Rückgabe der Wohnung erst am 30. September stattfindet. Ist dieses Vorgehen in Ordnung?
Nein. Zwar haftet der Mieter für Schäden am Mietobjekt, welche durch übermässige Abnützung entstehen. Gemäss Art. 267a Abs. 1 und 2 OR muss der Vermieter den Zustand der Sache jedoch bei der Rückgabe prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Unter "sofort" wird eine Frist von 2 – 3 Arbeitstagen verstanden. Versäumt es der Vermieter, die Mängel rechtzeitig zu rügen, verliert er seine Ansprüche gegenüber dem Mieter. Die Problematik in Ihrem Fall besteht nun darin, dass die sehr kurze Rügefrist von 2 – 3 Arbeitstagen nicht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache erfolgt, unabhängig davon, ob die Rückgabe vorzeitig, verspätet oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrags erfolgt. Die Rücksendung der Schlüssel an den Vermieter stellt eine Rückgabe des Mietobjekts dar.
Das Mietobjekt gilt somit per heute als zurückgegeben. Damit Sie die kurze Rügefrist einhalten können, müssen Sie das Mietobjekt somit unverzüglich prüfen. Dies können Sie auch in Abwesenheit des Mieters tun. Anschliessend müssen Sie dem Mieter allfällige Mängel innert der genannten 2 – 3 Arbeitstagen (ab heute) schriftlich mitteilen. Zur Beweissicherung empfehle ich Ihnen, das Schreiben eingeschrieben zu versenden. Ist Ihnen die neue Adresse des Mieters nicht bekannt, schicken Sie die Mängelrüge an die bisherige Adresse.
Auch wenn die Mietsache durch die Rücksendung der Wohnungsschlüssel (vorzeitig) zurückgegeben wurde, endet das Mietverhältnis erst am 30. September 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt schuldet der Mieter den Mietzins.
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch