August 2020
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus. Alle fünf Wohnungen sind jeweils im Stockwerkeigentum vergeben. Mir gehört die Attikawohnung im obersten Stock. Gestern fand unsere alljährliche Stockwerkeigentümerversammlung statt, anlässlich welcher einer der zwei Eigentümer aus dem Erdgeschoss den Antrag stellte, das Reglement so abzuändern, dass künftig jeder berechtigt ist, in seiner Wohnung ein Gewerbe zu führen. Konkret plant er, seine Zwei-Zimmer-Wohnung demnächst in einen Coiffeursalon umzufunktionieren. Da dieses Ansinnen den Eigentümern der zwei anderen kleinen Wohnungen passt, haben sie dem Antrag zugestimmt. Wir Eigentümer der zwei Sechs-Zimmer-Wohnungen sind jedoch nicht einverstanden. Was können wir tun?
Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung können gemäss Art. 75 ZGB angefochten werden. Es ist eine Frist von 30 Tagen seit Kenntnis des entsprechenden Beschlusses einzuhalten. Zuständig ist das Gericht am Ort der Liegenschaft, falls Ihr Reglement nichts anderes vorsieht. Dem Gerichtsverfahren hat zwingend ein Schlichtungsversuch vorauszugehen. Das heisst, der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung ist zuerst beim Friedensrichter anhängig zu machen. Kläger sind Sie und Ihr Nachbar. Beklagte ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Damit Ihr Aufhebungsbegehren erfolgreich ist, muss eine Reglements- oder Gesetzesverletzung vorliegen. Indem die Umwandlung von Wohnungen in Gewerberäume möglicherweise als eine Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB qualifiziert werden kann, wäre für diesen Beschluss eine Einstimmigkeit erforderlich gewesen. Damit ist die Voraussetzung der Gesetzesverletzung gegeben. Diese wäre in ihrem Fall wahrscheinlich sogar dann zu bejahen, wenn das Gericht zum Schluss käme, es läge „nur“ eine Änderung der Benutzungsweise vor. Auch für solche Beschlüsse reicht das einfache Mehr der Eigentümer nicht. Die Zustimmenden müssen gemäss Art. 647b ZGB gleichzeitig auch den grösseren Teil der Sache vertreten.
Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch