April 2020

Ich bin Physiotherapeut und führe eine kleine Praxis. Nun frage ich mich, ob ich aufgrund der aktuellen Corona-Krise wie gewohnt Behandlungen anbieten und vornehmen darf?

Behandlungen im gewohnten Rahmen dürfen Sie nicht mehr durchführen. Zwar dürfen Gesundheitseinrichtungen – wozu auch Physiotherapiepraxen zählen – ihren Betrieb weiterführen (Art. 6 Abs. 3 lit. m COVID-19-Verordnung 2 [Stand am 28.3.2020] sowie die entsprechenden Erläuterungen des BAG vom 28.3.2020).  Allerdings hält die genannte Verordnung in Art. 10a Abs. 2 sogleich einschränkend fest, dass es Gesundheitseinrichtungen verboten ist, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen. Als nicht dringend werden Eingriffe angesehen, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person Nachteile zu erwarten sind, die über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehen. Ebenso untersagt sind Eingriffe, die überwiegend oder vollständig ästhetischen Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen (Art. 10a Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2).

Was heisst dies nun konkret? Zur Konkretisierung können wiederum die Erläuterungen des BAG beigezogen werden. Diese erachten Eingriffe als zulässig, «die bei einer Unterlassung zu einer Verkürzung der Lebenserwartung, zu einer bleibenden Schädigung, zu einem erheblichen Risiko für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder zu einer notfallmässigen Hospitalisation führen, oder die Lebensqualität in ausserordentlich starker Weise verschlechtern» (Erläuterungen BAG zur COVID-19-Verordnung 2, S. 18). Auch diese Ausführungen lassen einen gewissen Interpretationsspielraum. In diesem Sinne kommen die Erläuterungen zum Schluss, dass es am Ende in der Entscheidkompetenz der Gesundheitsfachperson liegt, ob ein Eingriff notwendig ist oder nicht (Erläuterungen BAG zur COVID-19-Verordnung 2, S. 18).

Ist bei Ihnen beispielsweise ein Patient in Behandlung, der kürzlich – vor Ausbruch der Krise – an der Schulter operiert wurde und der ohne regelmässige und zeitnahe Therapie einen grossen Teil seiner Bewegungsfähigkeit verlieren würde, muss eine Behandlung auch weiterhin als zulässig erachtet werden. Selbstverständlich müssen dabei – soweit es die Behandlung zulässt – die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden (Art. 6 Abs. 4 COVID-19-Verordnung 2).

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch