März 2019

Ich habe seit Anfang 2010 beim Bauunternehmen "top muro" als kaufmännischer Angestellter und Buchhalter gearbeitet. Am 5. Dezember 2018 wurde mir fristlos gekündigt. Zur Begründung wurde in der schriftlichen Kündigung ausgeführt, dass ich mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen sei und zweimal die Löhne von zwei der insgesamt zehn Angestellten zu spät vergütet hätte. In der Tat ist es einige wenige Male vorgekommen, dass ich mich am Morgen "verschlafen habe". Dass die Löhne für den Monat November 2018 den beiden Angestellten erst am 3. Dezember 2018 ausbezahlt wurden, ist sicher teilweise meine Schuld. Die beiden Arbeiter waren mit der Ablieferung ihrer Monatsrapporte jedoch auch in Verzug.

Ich habe die fristlose Kündigung beim Arbeitsgericht angefochten, weil die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe aus meiner Sicht für eine fristlose Kündigung nicht genügten. Gestern fand die Schlichtungsverhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von Seiten des Arbeitgebers zusätzlich geltend gemacht, ich hätte am 14. November 2018 Fr. 300.00 aus der "Portokasse" entwendet. Dieser Vorwurf stimmt nur teilweise. Richtig ist, dass ich die Fr. 300.00 aus der "Portokasse" genommen habe, weil ich am 14. November nicht liquid war und eine Verpflichtung erfüllen musste. Ich habe das Geld jedoch bereits am 19. November 2018 wieder in die "Portokasse" gelegt. Meine Kollegin hat diesen Vorfall beobachtet und schnurstracks dem Chef mitgeteilt wurde. Kann sich mein Arbeitgeber nachträglich auf diesen Vorfall zur Begründung der fristlosen Kündigung berufen?

Eine fristlose Kündigung setzt nach Art. 337 OR das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass vom Kündigenden nur Kündigungsgründe angerufen werden können, die sich vor dem Ausbrechen der fristlosen Kündigung zugetragen haben. Eine andere Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachverhalte angerufen werden können, die sich zwar vor der Kündigung ereignet haben, bei ihrem Aussprechen aber noch nicht vorgebracht wurden. Angesprochen ist damit das sog. Nachschieben von Kündigungsgründen. Das Bundesgericht bejaht grundsätzlich die Möglichkeit des Nachschiebens, knüpft sie aber an verschiedene Bedingungen. So kann sich der Kündigende nur darauf berufen, wenn ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt der Kündigung weder bekannt war, noch bekannt sein konnte. 

Ihr Griff in die "Portokasse" war schwerwiegend, namentlich weil Sie auch als Buchhalter beim Bauunternehmen "top muro" tätig waren, stellte dieser Vorfall im Grundsatz einen wichtigen Grund i. S. v. Art. 337 OR dar.  

Nach Ihrer Darstellung hat Ihr Chef bereits am 19. November 2018 davon Kenntnis erhalten. In der schriftlichen Kündigung vom 5. Dezember 2018 hat er sich indessen nicht auf diesen Vorfall berufen. Wenn er dies nun erst gestern in der Schlichtungsverhandlung vorbrachte, nützt das Ihrem Chef nichts mehr, d. h. dieser Vorfall wird vom Richter als Begründung zur fristlosen Kündigung nicht zugelassen.

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch