Juni 2019

Ich bin Eigentümer verschiedener Wohnungen, welche ich vermiete. Mit einem meiner Mieter hatte ich während des Mietverhältnisses ständig Probleme. Nun hat er die Wohnung gekün-digt und wird im nächsten Monat ausziehen. Ich gehe davon aus, dass es bei der Wohnungs-rückgabe wiederum zu unangenehmen Diskussionen kommen wird. Wie kann ich mich auf die Wohnungsrückgabe vorbereiten und welche Punkte muss ich beachten?

Bei einem problematischen Mietverhältnis sind die Diskussionen bei der Rückgabe des Mietobjekts oft vorprogrammiert. Es lohnt sich deshalb, sich auf den Termin gut vorzubereiten. Gestaltet sich die Kommunikation mit dem Mieter schwierig und ist damit zu rechnen, dass die festgestellten Mängel am Mietobjekt angezweifelt werden, lohnt es sich, für die Wohnungsrückgabe einen unbeteiligten Fachmann hinzuziehen, der die Abnahme professionell leiten und den Zustand der Wohnung sauber protokollieren kann.

Kommt es trotz Beizug eines Fachmanns zu unangenehmen Diskussionen mit der Mieterschaft, sind folgende Punkte wichtig: Die Mängel sind sachlich und mit Augenmass zu erfassen. Sie sind so detailliert wie möglich anzugeben. Bestreitet der Mieter die Mängel und weigert er sich, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen, muss das Protokoll im Anschluss an die Wohnungsrückgabe dem Mieter per Einschreiben zugesandt werden, damit der Nachweis der rechtzeitigen Mängelrüge erbracht werden kann. Sind in Bezug auf die Mängelbehebung Abklärungen bei Fachpersonen erforderlich, sind diese in Auftrag zu geben und das Ergebnis dann ohne Verzug dem Mieter mitzuteilen. Beim Vorliegen von Offerten ist das Einverständnis des Mieters abzuholen bzw. ihm eine Frist anzusetzen, um eine gleichwertige günstigere Offerte vorzulegen. Erst dann können die Arbeiten ausgeführt werden. Sobald die Schlussrechnung vorliegt, ist diese unverzüglich dem Mieter zuzustellen. Erst wenn sämtliche Punkte bereinigt sind, sollte die Mietkaution freigegeben werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Mieter nach Ablauf eines Jahres die Freigabe der Kaution selbst bei der Bank beantragen kann, wenn bis dahin durch den Vermieter kein Anspruch rechtlich geltend gemacht worden ist.

Corinne Moser-Burkhard
c.moser@frickerseiler.ch