Juli 2019
Gemeinsames Sorgerecht bei Wegzug aus der Schweiz
Mein Ex-Mann und ich haben für unsere beiden Kinder, welche seit der Scheidung bei mir wohnen, das gemeinsame Sorgerecht. Nun beabsichtigt mein Mann, nach Spanien auszuwandern. Da mein Ex-Mann dann ohnehin keine Möglichkeit mehr hat, die Kinder jedes zweite Wochenende zu sehen oder an wichtigen Anlässen, wie zum Beispiel Elterngesprächen der Schule, teilzunehmen, möchte ich das alleinige Sorgerecht für mich beantragen. Ist dies möglich?
Während die elterliche Sorge früher im Scheidungsurteil bei Fehlen eines gemeinsamen Antrags der Eltern auf gemeinsame elterliche Sorge einem der geschiedenen Ehegatten übertragen wurde, ist seit Juli 2014 die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile auch bei geschiedenen und unverheirateten Paaren der Regelfall. Beide Elternteile sollen die Verantwortung für ihre Kinder weiterhin gemeinsam tragen. Eine Zuteilung der elterliche Sorge an nur einen Elternteil setzt voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindswohl widerspricht.
Eine Gefährdung des Kindswohls kann beispielsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die Eltern auf Grund eines schweren Dauerkonflikts oder anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheide zu fällen oder wenn die Eltern versuchen, das Kind für ihre je eigenen Interessen zu manipulieren. Weiter setzt das gemeinsame Sorgerecht voraus, dass jeder Elternteil Informiationen über das Kind hat. Ebenso ist in der Regel ein minimaler persönlicher Kontakt zum Kind unabdingbar.
Zieht nun jener Ehegatte, bei welchem das Kind in der Regel nicht wohnt, ins Ausland, stellt sich die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge noch ausgeübt werden denn. Insbesondere stellt sich die Frage, ob ein minimaler persönlicher Kontakt noch möglich ist. Das Bundesgericht hat sich in mehreren Entscheiden zu dieser Frage geäussert. Es kam daher zum Schluss, dass angesichts moderner Kommunikationsmittel auch eine erhebliche räumliche Distanz der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht im Weg steht (so in BGE 142 II 1 betr. Schweiz-Katar und in BGer 5A_781/2015 betr. Schweiz-New York). Auf Grund dieser Rechtssprechung ist davon auszugehen, dass ihr in Ihrem Fall ein Antrag auf Zuteilung der elterlichen Sorge alleine an Sie wenig Aussicht auf Erfolg hätte.
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch