Januar 2019

Ich bin Brasilianer, jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Ich spreche sowohl deutsch als auch portugiesisch. Wegen einer Schlägerei an einer Party muss ich mich dem-nächst wegen versuchter schwerer Körperverletzung vor Gericht verantworten. Ich habe nun grosse Angst, dass ich aus der Schweiz weggewiesen werde. Da ich hier in der Schweiz mit meiner Frau und meinen zwei kleinen Kindern zusammenlebe, einer regelmässigen Arbeit nachgehe und mit meinen Freunden im Fussballclub trainiere, würde mir eine Landesverwei-sung komplett den Boden unter den Füssen wegziehen. Die Staatsanwaltschaft hat bean-tragt, dass ich für fünf Jahre aus der Schweiz weggewiesen werden soll. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht diesem Antrag tatsächlich Folge leistet?

Seit dem 1. Oktober 2016 ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch festgehalten, dass ein Straftäter zwingend für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz weggewiesen werden muss, wenn er sich einer sogenannten Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig macht. Die schwere Körperverletzung ist Teil dieses Katalogs, weshalb Sie bei einer Verurteilung grundsätzlich aus der Schweiz weggewiesen werden müssen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei dem von Ihnen begangenen Delikt lediglich um eine versuchte schwere Körperverletzung handelt. Nach Abs. 2 von Art. 66a StGB kann das Gericht jedoch davon absehen, eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn durch die Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall bewirkt würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Das Bundesgericht hat nun im Urteil vom 23. November 2018 (6B_209/2018) die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls konkretisiert: Bei einem in der Schweiz geborenen und gut integrierten Ausländer mit Ehefrau und kleinen Kindern, der keine Vorstrafen aufweist und erwerbstätig ist, darf von der Landesverweisung abgesehen werden – vorausgesetzt, das begangene Delikt weist keine solche Schwere auf, dass die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegen würden. Wendet man diese vom Bundesgericht ausgearbeiteten Kritierien in Ihrem Fall an, stehen Ihre Chancen sehr gut, dass das Gericht von der Anordnung der Landesverweisung absieht.

Corinne Moser-Burkard
c.moser@frickerseiler.ch