Februar 2019
Wir sind eine Stockwerkeigentümergemeinschaft mit acht Stockwerkeinheiten. Nun hat vor Kurzem ein Eigentümer seine Wohnungszugangstür erneuert. Dabei hat er einerseits die anderen Stockwerkeitentümer nicht informiert. Andererseits ist die neue Tür in einer komplett anderen Farbe als die übrigen Wohnungszugangstüren gehalten. Wir sind der Meinung, dass das Treppenhaus allen Stockwerkeigentümern gehört, und wir empfinden die neue Tür als störenden Fremdkörper. Durfte unser Nachbar die Tür ohne die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer anbringen?
Vorab stellt sich die Frage, ob die Zugangstür zur Stockwerkeinheit Ihres Nachbarn Sonderrecht oder einen gemeinschaftlichen Teil darstellt. Dazu ist die Begründungsurkunde des Stockwerkeigentums zu studieren. Sind die Zugangstüren zur Stockwerkeinheit dort als gemeinschaftliche Teile definiert, ist der sonderrechtsberechtigte Wohnungseigentümer von vornherein nicht berechtigt, die Türen ohne Zustimmung der Stockwerkeigentumseinheit auszuwechseln. Sind die Türen in der Begründungsurkunde nicht explizit als gemeinschaftlicher Teil erwähnt, gelten sie als Sonderrecht.
Über seine Sonderrechtsteile kann der Stockwerkeigentümer grundsätzlich frei verfügen. Auch ist er frei in der baulichen Ausgestaltung. Diese Freiheit wird jedoch in Art. 712a Abs. 2 ZGB insofern eingeschränkt, dass der Stockwerkeigentümer bei der baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung nicht beinträchtigen darf. Es stellt sich somit die Frage, ob die neue Tür die äussere Erscheinung des Ganges beeinträchtigt. Ist dies der Fall, bedarf der Ersatz der Tür – eine anderslautende Bestimmung im Reglement der Gemeinschaft vorbehalten – der Zustimmung der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (Art. 647d Abs. 1 OR).
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch