August 2019
Vor einem Jahr erlitt mein bester Freund einen Autounfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Meinem Freund konnte kein Verschulden an diesem Unfall nachgewiesen werden. Um ihn moralisch zu unterstützen und den Heilungsprozess zu beschleunigen, besuchte ich ihn jede Woche dreimal im Universitätsspital in Zürich, dies während drei Monaten und weitere zwei Monate ebenfalls dreimal wöchentlich in der Rehaklinik in Bad Zurzach. Ich habe nun die Fahrspesen und die Parkgebühren, die ich aufwenden musste, bei der Haftpflichtversicherung des Kollisionspartners geltend gemacht. Diese lehnt meine Forderung ab.
Kann ich mit Aussicht auf Erfolg gegen die Haftpflichtversicherung vorgehen?
Schadenspositionen, die Personen aufgrund von Besuchen von Schwerverletzten in einem Spital oder einer anderen stationären Institution geltend machen, bezeichnet man haftpflichtrechtlich als "Besuchsschaden". Damit ein Besuchsschaden erfolgreich geltend gemacht werden kann, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein.
Vorerst bedarf es einer gewissen Schwere der Verletzung der Person, die besucht wird. Im Grundsatz qualifiziert das Bundesgericht Besuchkosten von Angehörigen grundsätzlich nicht als Schaden, da die Besuche auf moralischer Verpflichtung beruhen. Nur bei schweren Verletzungen geht das Bundesgericht im Sinne einer Ausnahme von einer Schadenersatzpflicht aus. Das Bundesgericht erachtet eine Entschädigung der Besuchskosten dann als gerechtfertigt, wenn sich die Besuche als erforderlich erweisen, um über die medizinische Behandlung zu bestimmen oder wenn sie zum Erfolg der Behandlung und zur Unterstützung des Opfers beitragen. Die Beurteilung, ob im Einzelfall Besuche aus medizinischer Sicht sinnvoll sind oder nicht, obliegt letztlich den behandelnden Ärzten.
Gemäss Rechtsprechung besteht eine Ersatzpflicht grundsätzlich nur für Eltern- und Ehegattenbesuche sowie bei eingetragenen Partnerschaften. Die Praxis ist somit recht restriktiv. Nichts destotrotz kann es im Einzelfall sein, dass eine andere Person ein weitaus engeres Vertrauensverhältnis zur verletzten Person unterhält. In einem solchen Fall können die dieser Person entstandenen Besuchskosten im Sinne einer Ausnahme vergütet werden.
Bezogen auf den von Ihnen geltend gemachten Anspruch sind nach den vorstehenden Ausführungen diverse Hürden zu überwinden: Vorerst müssen Sie nachweisen, dass die von Ihrem Freund erlittenen Verletzungen, die "notwendige Schwere" aufweisen, um überhaupt einen Besuchsschaden geltend machen zu können. Alsdann müssten Sie eine Bescheinigung der behandelnden Ärzte beibringen können, aus welcher sich ergibt, dass die Besuche aus medizinischer Sicht sinnvoll waren. Im Weiteren müssten Sie, da Sie nicht zum Personenkreis, der grundsätzlich Besuchskosten geltend machen kann (Eltern, Ehegatte, eingetragener Partner), gehören, das enge Vertrauensverhältnis, das Sie mit Ihrem Freund haben, beweisen. Schliesslich: Sind sämtliche beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ist der Besuchsschaden von Ihrem Freund als direkt geschädigter Person geltend zu machen. Ihnen steht kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung zu.
Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch