April 2019

Mit Einschreiben vom 25. März 2019 habe ich den Mietvertrag meiner Wohnung fristgerecht auf den nächstmöglichen Kündigungsterm, also per Ende Juni 2019, gekündigt. Am 2. April 2019 erhalte ich ein Schreiben unserer Vermieterin, dass sie meine Kündigung so nicht akzeptieren könne. Da ich zwischenzeitlich geheiratet hätte und jetzt mit meiner Frau und unserem zweijährigen Sohn zusammenwohne, müsse meine Frau der Kündigung des Mietvertrages ausdrücklich zustimmen. Ich werde gebeten, das Kündigungsschreiben von meiner Ehefrau mitunterzeichnen zu lassen und der Vermieterin nochmals zuzuschicken. Sofern dieses neue Kündigungsschreiben vor Ende Juni 2019 bei der Vermieterin eingehe, könne das Mietverhältnis dann auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin, also den 30. September 2019, aufgelöst werden. Hat meine Vermieterin recht?

Tatsächlich ist es so, dass sogenannte Familienwohnungen zwingend von beiden Ehepartnern zusammen gekündigt werden müssen (Art. 169 Abs. 1 ZGB und Art. 266m Abs. 1 OR). Dabei spielt es keine Rolle, wer den Mietvertrag ursprünglich unterzeichnet hatte. Eine Kündigung, die nur von einem der beiden Partner ausgesprochen wird, ist nichtig (Art. 266o OR). In Ihrem Fall heisst das, dass Ihr Schreiben vom 25. März 2019 wirkungslos ist und das Mietverhältnis erst ab Eingang der Zustimmungserklärung Ihrer Ehefrau bei der Vermieterin als gekündigt gilt. Aufgrund der zwingenden dreimonatigen Kündigunsfrist (Art. 266c OR) und der vertraglich vereinbarten, quartalsweisen Kündigungstermine dauert Ihr Mietverhältnis effektiv noch bis zum 30. September 2019 fort (Art. 266a Abs. 2 OR). 

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch