September 2018

Mein Kind ist erkrankt und kann daher die Kita nicht besuchen. Ich habe nun meinen Chef gefragt, ob er mir für die Dauer der Krankheit freigeben kann. Dies hat er verneint. Er besteht darauf, dass ich arbeiten komme. Darf er das?

Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes (ArG) hat der Arbeitgeber Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit bis maximal drei Tage freizugeben. Diese Freitage sind zu bezahlen. Unter Familienpflichten versteht das Gesetz die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Kinder. Dieser Anspruch auf drei freie Tage zur Betreuung gilt pro Krankheitsfall. Jede erneute Erkrankung eines Kindes erneuert den Anspruch auf drei Tage. Die Eltern sind jedoch verpflichtet, die Arbeit wieder aufzunehmen, sobald die Betreuung des kranken Kindes organisiert ist. Dies kann auch bereits vor Ablauf der drei Tage der Fall sein. Genügen die drei Tage nicht, gelangt das Obligationenrecht (OR) zur Anwendung. Gemäss Art. 324a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin für eine beschränkte Zeit Lohn zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Pflege eines kranken Kindes kann in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, sofern sie nicht anderweitig organisiert werden kann. Die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und bewegt sich zwischen 3 Wochen bis zu mehreren Monaten. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht mehr besteht, wenn man die Zeit durch eigene Krankheit bereits selbst ausgeschöpft hat. In diesem Fall bestünde lediglich noch ein Anspruch auf unbezahlte Freitage.

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch