Mai 2018

Im Jahr 1972 habe ich in einem damals noch weitgehend unüberbauten Quartier mein Einfamilienhaus gebaut. Es wurde über eine Hausanschlussleitung an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen. Ich musste damals der Gemeinde Anschlussgebühren und einen Klärbeitrag von insgesamt Fr. 9'500.00 bezahlen. In den letzten Jahren fand in unserem Quartier eine rege Bautätigkeit statt, weshalb die Gemeinde eine neue Kanalisationserschliessung beschlossen hat. Als Folge davon wurde ein Beitragsplan erarbeitet und öffentlich aufgelegt. Danach müsste ich erneut eine weitere Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 7'200.00 bezahlen. Das kann ich nicht verstehen. Die neue Kanalisationserschliessung bringt mir ja gar nichts. Muss ich wirklich bezahlen?

Gemäss § 34 Abs. 2 des Aargauer Baugesetzes (BauG) können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, regeln die Gemeinden und Gemeindeverbände die Beitragserhebung selber (§ 34 Abs. 3 BauG). Das Abwasserreglement Ihrer Gemeinde bestimmt, dass der Gemeinderat an die Kosten für Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung von den Grundeigentümern - nach Massgabe der ihnen erwachsenen wirtschaftlichen Sondervorteile - Erschliessungsbeiträge erheben kann. Allerdings dürfen die Beiträge für Anlagen der Feinerschliessung höchstens 70 % der Baukosten betragen.  

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann ein Grundstück, für das bereits früher einmal ein Erschliessungsbeitrag erhoben worden war, erneut mit einem nachträglichen Beitrag belastet werden, sofern ein neuer Sondervorteil entsteht. Das gilt etwa, wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit durch den Ausbau verbessert wird und namentlich, wenn eine bestehende Abwasseranlage ersetzt oder renoviert werden muss. Das muss aber auch gelten, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften eine Abwasseranlage neu errichtet werden muss und erst der Bau dieser neuen Anlage zu einer nach neuem Recht gesetzeskonformen Erschliessung der betroffenen Grundstücke führt.  

Ob in Ihrem Fall die Erhebung eines weiteren Erschliessungsbeitrages begründet ist, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht abschliessend beurteilen. Ich gehe aber davon aus, dass die neue Kanalisationserschliessung dem neusten Standard und damit im Vergleich zur Situation im Jahr 1972 nach neuem Recht gesetzeskonform ist. Dadurch erfährt Ihr Grundstück einen wirtschaftlichen Sondervorteil, der die Gemeinde im Grundsatz zur Erhebung einer weiteren Gebühr berechtigt.

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch